24.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/78
Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Azarov/Rat
(Rechtssache T-286/19)
(2019/C 213/74)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2019, L 64, S. 7) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2019, L 64, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären;
—
gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmte prozessleitende Maßnahmen zu beschließen und zwar insbesondere
a)
die Aufforderung an den Rat, Unterlagen über die Prüfung der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowie über die Prüfung der Stichhaltigkeit der Vorwürfe vorzulegen;
b)
die Aufforderung an den EAD, Unterlagen über die Prüfung der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz vorzulegen; sowie
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gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen Klagegrund gestützt, wonach die angefochtenen Rechtsakte mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet seien.
Der Kläger rügt zunächst die Verletzung der formellen Prüfpflichten des Beklagten, insbesondere in Bezug auf die eigenständige Prüfung, die Prüfung der Zuständigkeit und die Wahrung der Verteidigungsrechte sowie des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Diesbezüglich habe der Beklagte die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031) aufgestellten Erfordernisse nicht erfüllt.
Ferner macht der Kläger einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des Beklagten geltend, da dieser die Stichhaltigkeit der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe nicht geprüft habe.
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