22.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/30
Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Pšonka/Rat
(Rechtssache T-292/19)
(2019/C 246/32)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Artem Viktorovič Pšonka (Kramatorsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss und die Verordnung den Kläger betreffen; und
—
dem Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten sowie die Verfahrenskosten des Klägers aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung der Klage führt der Kläger drei Gründe an:
1.
Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung.
Der Kläger begründet seine Klage u. a. damit, dass der Rat der Europäischen Union beim Erlass des Beschlusses (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 nicht mit der ordnungsgemäßen Sorgfalt gehandelt habe, da er sich vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mit den Argumenten des Klägers und den von ihm vorgelegten Beweisen befasst habe, die zugunsten des Klägers sprächen, vielmehr habe er sich in erster Linie auf die kurze Zusammenfassung des Generalstaatsanwalts der Ukraine gestützt und keinerlei ergänzenden Informationen über den Verlauf der Ermittlungen in der Ukraine angefordert.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers.
Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Beschränkungen, die ihm gegenüber erlassen worden seien, unverhältnismäßig seien und über das Erforderliche hinausgingen sowie die Garantien des völkerrechtlichen Schutzes des Eigentumsrechts des Klägers verletzten.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung der durch die Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgten Grundrechte des Klägers.
In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, dass durch den Erlass der beschränkenden Maßnahmen gegen ihn sein Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und der Schutz des Privateigentums verletzt worden seien.
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