8.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 230/57
Klage, eingereicht am 4. Mai 2019 — Vanhoudt u. a./EIB
(Rechtssache T-294/19)
(2019/C 230/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Patrick Vanhoudt (Gonderange, Luxemburg) und neun weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: A. Haines, Barrister)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die Entscheidung der EIB vom 31. Januar 2019, den Klägern eine Entschädigung für ihre nicht ausgeglichenen Verluste und die Teilhabe an dem Simulationswerkzeug von SPAC und/oder dessen Ergebnissen zu verweigern, aufzuheben;
—
ferner, oder hilfsweise, der EIB aufzuerlegen, den Klägern den immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus der Entscheidung der EIB, ihnen das Simulationswerkzeug von SPAC und/oder dessen Ergebnisse vorzuenthalten, entstanden ist und durch diese verursacht wurde;
—
der EIB aufzuerlegen, das versicherungsmathematische Simulationswerkzeug von SPAC und seine Ergebnisse in Form von Ausdrucken der versicherungsmathematischen Simulationen offenzulegen, so dass die Kläger ihren nicht ausgeglichenen Verlust und damit die Angemessenheit — oder Unangemessenheit — der von der EIB im Anschluss an die Reformen ihrer Pensionen und Vergütungen vorgesehen Ausgleichsmaßnahmen beurteilen können;
—
der EIB die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird — soweit es um den Aufhebungsantrag geht — auf vier Gründe und — was den Antrag betrifft, der Gerichtshof möge die Vorlage des genannten Simulationswerkzeugs und seiner Ergebnisse anordnen — auf die weiteren nachstehend angeführten Gründe gestützt.
1.
Im Hinblick auf den Aufhebungsantrag Verstoß gegen die Nrn. 9, 10 und 14 bis 18 des Memorandum of Understanding und die ihm beigefügte Nebenvereinbarung zwischen der EIB und ihrer Personalvertretung vom 18. Mai 2009.
2.
Im Hinblick auf den Aufhebungsantrag Verstoß gegen der Grundsatz des Vertrauensschutzes.
3.
Im Hinblick auf den Aufhebungsantrag Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz, eine gute Verwaltung und Transparenz.
4.
Im Hinblick auf den Aufhebungsantrag Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten.
Im Hinblick auf den Antrag auf Vorlage des genannten Simulationswerkzeugs und seiner Ergebnisse:
—
Die mangelnde Offenlegung des versicherungsmathematischen Simulationswerkzeugs von SPAC durch die EIB verstoße gegen die Art. 41, 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 15 Abs. 1 und 3 AEUV.
—
Die EIB habe das Recht der Kläger auf Zugang zu personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen die Art. 14 und 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verletzt.
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39).
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