8.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 230/58
Klage, eingereicht am 9. Mai 2019 — VG/Kommission
(Rechtssache T-299/19)
(2019/C 230/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: VG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den zur Durchführung des Urteils des Gerichts vom 27. November 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-314/16 und T-435/16, VG/Kommission, erlassenen Beschluss vom 6. März 2019 für nichtig zu erklären, soweit es damit abgelehnt wird, der Klägerin bestimmte personenbezogene Daten zu übermitteln;
—
die Beklagte zum Ersatz des nach billigem Ermessen mit 20 000 Euro bezifferten immateriellen Schadens zu verurteilen;
—
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV und die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 27. November 2018, VG/Kommission (T-314/16 und T-435/16, EU:T:2018:841), geltend.
Zudem verlangt sie Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr durch die im Beschluss vom 6. März 2019 enthaltene Ablehnung entstanden sei.
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