15.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 238/25
Klage, eingereicht am 13. Mai 2019 — Achema und Lifosa/Kommission
(Rechtssache T-300/19)
(2019/C 238/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Achema AB (Jonava, Litauen) und Lifosa AB (Kedainiai, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Righini und N. Solárová)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss C(2018) 9209 final der Kommission vom 8. Januar 2019 über die staatliche Beihilfe SA.45765 (2018/NN) — Litauen — Unterstützung für Kraftwerke, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie rügen, die Kommission habe die Verfahrensrechte der Klägerinnen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV verletzt, indem sie kein förmliches Prüfverfahren eröffnet habe.
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Alle Beweise deuteten darauf hin, dass die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe und ihrer Finanzierungsmethode mit dem Binnenmarkt und dem Unionsrecht hätte haben müssen. Daher hätte sie ein förmliches Prüfverfahren eröffnen müssen.
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Die umfangreichen Beweise reichten von der Länge der Voranmeldephase und der unverhältnismäßigen Zeitaufteilung zwischen dieser Phase und dem Vorprüfungsverfahren sowie anderen Umständen, unter denen der angefochtene Beschluss erlassen worden sei, bis zu inhaltlichen Fehlern des Beschlusses, der unzureichend begründet sei und schwere Beurteilungsfehler aufweise oder keine Beurteilung enthalte. Aus diesen Faktoren ergebe sich, dass die Kommission eine unzureichende Prüfung der relevanten Aspekte vorgenommen und nicht über alle Informationen verfügt habe, bevor sie die staatliche Beihilfe und ihre Finanzierungsmethode für mit dem Binnenmarkt und dem Unionsrecht vereinbar erklärt habe.
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Insbesondere (i) habe die Kommission bei ihrer Beurteilung einer angeblich eigenständigen Regelung über erneuerbare Energiequellen und einer Abgabe für erneuerbare Energiequellen Fehler begangen, als sie den litauischen Rechtsrahmen und die Rügen der Klägerinnen falsch ausgelegt habe, (ii) habe sie die den Erzeugern, die erneuerbare Energiequellen nutzten, gewährte Investitionsbeihilfe nicht untersucht; daher sei ihre inhaltliche Prüfung unvollständig und unzureichend, (iii) habe sie die Ausnahmen von der Abgabe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV fehlerhaft beurteilt, (iv) habe sie die Vereinbarkeit der Regelung über erneuerbare Energiequellen mit dem Binnenmarkt unzureichend und fehlerhaft beurteilt und (v) sei ihre Beurteilung, ob die Finanzierungsmethode das Unionsrecht eingehalten habe, fehlerhaft und unzureichend.
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