22.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/31
Klage, eingereicht am 14. Mai 2019 — PNB Banka u. a./EZB
(Rechtssache T-301/19)
(2019/C 246/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: PNB Banka AS (Riga, Lettland), Grigory Guselnikov (London, Vereinigtes Königreich) und Yulia Guselnikova (London) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends und M. Kirchner)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidung der EZB vom 1. März 2019, die PNB Banka als bedeutendes Kreditinstitut einzustufen, für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger zehn Gründe geltend.
1.
Die EZB habe zu Unrecht angenommen, dass Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung (1) eine Einstufungsentscheidung betreffe.
Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung ermächtige die EZB nur dazu, selbst alle entsprechenden Befugnisse der zuständigen nationalen Behörde auszuüben. Art. 39 Abs. 5 Satz 2 der SSM-Rahmenverordnung (2) könne nicht die Natur der Entscheidung nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung ändern. Für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass Art. 39 Abs. 5 Satz 2 der SSM-Rahmenverordnung die Natur dieser Entscheidung ändere, machen die Kläger geltend, dass dieser Art. 39 Abs. 5 Satz 2 rechtswidrig sei.
2.
Die EZB habe ihre Entscheidung auf unrichtige Annahmen hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zwecks von Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung gestützt und u. a. nicht dem Ausnahmecharakter einer Entscheidung nach dieser Bestimmung Rechnung getragen.
3.
Die EZB habe es versäumt, sämtliche relevanten Aspekte des Falles sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und zu würdigen, um festzustellen, ob es einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung bedürfe.
4.
Die EZB habe gegen verschiedene wesentliche Verfahrensvoraussetzungen verstoßen.
5.
Die EZB habe ihr Ermessen nicht gemäß Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung ausgeübt.
6.
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
7.
Verstoß gegen den Grundsatz „nemo auditur“.
8.
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
9.
Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.
Die Entscheidung sei unklar und schaffe daher rechtliche Unsicherheit und stehe im Widerspruch zu den Erwartungen, die die PNB Banka aufgrund ihrer früheren Kontakte mit der EZB und der Finanzmarkt- und Kapitalmarktkommission haben dürfe.
10.
Verstoß gegen Art. 19 der SSM-Verordnung und deren 75. Erwägungsgrund sowie Ermessensmissbrauch.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).
(2) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ECB/2014/17) (ABl. 2014, L 141, S. 1).
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