8.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 230/61
Klage, eingereicht am 17. Mai 2019 — BU/Kommission
(Rechtssache T-308/19)
(2019/C 230/75)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: BU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Bonanni)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 11. Januar 2019 aufzuheben, mit der die Kommission angekündigt und entschieden hat, einen neuen Ärzteausschuss für eine erneute Stellungnahme zur beantragten Anerkennung der Verschlimmerung der Berufskrankheit des Klägers einrichten zu wollen;
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für die Zwecke der Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 639 431,37 Euro, wovon 98 372,51 Euro bereits ausgezahlt wurden, anzuordnen, dass die Entscheidung über die beantragte Anerkennung der Verschlimmerung auf der Grundlage der vom vorherigen Ärzteausschuss bereits abgegebenen Stellungnahme vom 8. Januar 2014 zu treffen ist, und dabei Art. 12 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der vor dem 1. Januar 2006 in Kraft war, außer Acht zu lassen, wie im berichtigten Auftrag vom 11. Januar 2019 anerkannt wurde, oder eine vergleichbare Verpflichtung anzuordnen;
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die Kommission zur Zahlung von 5 000 Euro für jeden Monat der Verzögerung beim Erlass der Maßnahme zu verurteilen;
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die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100 000 Euro für die unter Verstoß gegen die Urteile T-551/16 und T-212/01 erfolgte rechtswidrige Erteilung des Auftrags Nr. 3 vom 25. Januar 2018 zu verurteilen;
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die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung von 50 000 Euro für die Nichtanwendung der Tabelle über die Honorare der bestellten und zu bestellenden Ärzte zu verurteilen;
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die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100 000 Euro für die ungerechtfertigte Verzögerung beim Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu verurteilen;
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die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1 000 000 Euro für das unqualifizierbare Verhalten von Dr. AB als unmittelbar Beschäftigtem der nicht unabhängigen Anstellungsbehörde im Hinblick auf seine beschriebene fragwürdige Amtsführung zu verurteilen;
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der Kommission die Anwalts- und Gerichtskosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger beantragt im Wesentlichen die Verurteilung der Kommission, weil diese nicht die Entscheidung getroffen habe, ihm den Betrag von 639 421,37 Euro zu zahlen, wovon 98 372,51 Euro bereits ausgezahlt worden seien, der die Entschädigung gemäß Art. 14 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten im Nachgang zur Stellungnahme des Ärzteausschusses vom 8. Januar 2014 im Rahmen des Antrags vom 7. Juni 2000 auf Anerkennung der Verschlimmerung seiner Berufskrankheit darstelle.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen Art. 266 AEUV und gegen die Pflicht, Urteile zu befolgen, da die Kommission dem Urteil in den Rechtssachen T-212/01 und T-551/16 nicht nachgekommen sei, was die fehlerhafte Vermischung von Invalidität im eigentlichen Sinn und der in Art. 14 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten vorgesehenen Entschädigung betreffe.
2.
Begehung eines Ermessensmissbrauchs im vorliegenden Fall.
3.
Verstoß gegen Art. 73 des Statuts und gegen die Rechtsprechung der Europäischen Union im Bereich der Arbeitsweise des Ärzteausschusses.
4.
Verstoß gegen den Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer.
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