8.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 230/63
Klage, eingereicht am 21. Mai 2019 — Wilhelm Sihn jr./EUIPO — Golden Frog (CHAMELEON)
(Rechtssache T-312/19)
(2019/C 230/76)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Wilhelm Sihn jr. GmbH & Co. KG (Niefern-Öschelbronn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H. Twelmeier, Rechtsanwalt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Golden Frog GmbH (Meggen, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke CHAMELEON — Anmeldung Nr. 12 567 269
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. März 2019 in der Sache R 1551/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem EUIPO seine eigene Kosten sowie die der Wilhelm Sihn jr. GmbH & Co. KG entstandenen Kosten aufzuerlegen;
—
die Golden Frog GmbH im Fall eines Beitritts zum Verfahren zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;
—
Verstoß gegen Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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