22.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/34
Klage, eingereicht am 22. Mai 2019 — Taghani/Kommission
(Rechtssache T-313/19)
(2019/C 246/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jamal Taghani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champetier und S. Rodrigues)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;
—
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;
—
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage erstens auf Aufhebung der Entscheidung des EPSO vom 23. Juli 2018, mit der der Antrag auf Schadenersatz des Klägers hinsichtlich seiner Teilnahme an dem Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 abgelehnt wurde, sowie falls erforderlich, zweitens auf Aufhebung der Entscheidung vom 14. Februar 2019, mit der sein Einspruch zurückgewiesen wurde, wird auf zwei Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV und offenkundige Beurteilungsfehler bei der von der Beklagten durchgeführten Prüfung der drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, die Fürsorgepflicht sowie die damit einhergehende Begründungspflicht, da die Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen zu den Ausführungen in der Beschwerde in Bezug auf zwei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union, nämlich das Vorliegen von Rechtsverstößen sowie dem Kausalzusammenhang, nicht Stellung genommen habe.
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