8.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 230/64
Klage, eingereicht am 22. Mai 2019 — Fundación Tecnalia Research & Innovation/Kommission
(Rechtssache T-314/19)
(2019/C 230/77)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Fundación Tecnalia Research & Innovation (Donostia-San Sebastián, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Palacios Pesquera und M. Ríus Coma)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die vorliegende Klage und die in ihr geltend gemachten Klagegründe für zulässig zu erklären;
—
den in der Klage geltend gemachten Klagegründen stattzugeben und demzufolge:
a)
festzustellen, dass kein Grund für die Beendigung des Vorhabens BreadGuard besteht, und daher das entsprechende streitige Verfahren einzustellen,
b)
hilfsweise zum Vorstehenden der Kommission aufzugeben, die den tatsächlich von TECNALIA durchgeführten Arbeiten entsprechenden Beträge zu zahlen, und die Rückforderung der für das Vorhaben BreadGuard gewährten Beihilfebeträge, die TECNALIA für die Durchführung des Vorhabens erhalten hat, zu unterlassen,
c)
hilfsweise zu allem Vorstehenden, den Beschluss über die Beendigung für nichtig zu erklären und das streitige Verfahren wiederaufzunehmen, bis die von TECNALIA festgestellten und in der Klage gerügten Mängel beseitigt sind,
d)
jedenfalls festzustellen, dass keine schwere berufliche Verfehlung seitens TECNALIA festzustellen ist.
—
der Generaldirektion Forschung und Innovation der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Beendigung des streitigen Verfahrens über das Vorhaben FP7-KBBE-2013-613647 BREADGUARD Grant Agreement (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung), das Gegenstand der durch die Mitteilung vom 22. März 2019 zurückgewiesenen Beschwerde war.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin fünf Gründe an:
1.
Erster Klagegrund, der darauf gestützt wird, dass eine Nichterfüllung der Finanzhilfevereinbarung durch TECNALIA nicht vorliege.
—
Die Finanzhilfevereinbarung sei missbräuchlich angewandt worden, soweit der Klägerin Zuwiderhandlungen gegen die Art. II.38 Abs. 1 Buchst. b, II.38 Abs. 1 Buchst. c, II.38 Abs. 1 Buchst. f und II.38 Abs. 1 Buchst. l der Finanzhilfevereinbarung vorgeworfen würden, da, was jede einzelne der ihr vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen angehe, eine Nichterfüllung des Inhalts der Finanzhilfevereinbarung durch TECNALIA offensichtlich nicht vorliege.
2.
Zweiter Klagegrund, der auf eine missbräuchliche Anwendung von Art. II.38 der Finanzhilfevereinbarung gestützt wird.
—
Art. II.38 Abs. 1 Buchst. l der Finanzhilfevereinbarung sei missbräuchlich angewandt worden, um zu der Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung seitens TECNALIA zu gelangen.
3.
Dritter Klagegrund, der auf eine missbräuchliche Anwendung von Art. II.38 Abs. 1 Buchst. l des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung gestützt wird.
—
Art. 38.II der Finanzhilfevereinbarung sei missbräuchlich angewandt worden, um die Beendigung des Vorhabens BreadGuard zu verfügen, indem das Konsortium als Ganzes verantwortlich gemacht worden sei.
4.
Vierter Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen Art. II.23 Abs. 5 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung gestützt wird.
—
Gegen den Inhalt von Anhang II der Finanzhilfevereinbarung für das Vorhaben BreadGuard sei dadurch verstoßen worden, dass die Europäische Kommission die Identität der unabhängigen Sachverständigen, die für die Gutachten, auf die der angefochtene Beschluss gestützt sei, verantwortlich zeichneten, nicht mitgeteilt und auf diese Weise die Anfechtung dieser Gutachten verhindert habe.
5.
Fünfter Klagegrund, der darauf gestützt wird, dass die Anerkennung des Sachverhalts durch einen Beihilfebegünstigten irrelevant sei.
—
Die Feststellungen der Universität Kassel in ihrer Eigenschaft als eine der Begünstigten der Vorhaben BreadGuard und FoodWatch seien irrelevant.
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