5.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 263/50
Klage, eingereicht am 23. Mai 2019 — AMVAC Netherlands/Kommission
(Rechtssache T-317/19)
(2019/C 263/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: AMVAC Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu, M. Grunchard und S. Englebert)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/344 der Kommission vom 28. Februar 2019 für nichtig zu erklären (1);
—
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei auf Grundlage eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers erlassen worden.
2.
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei aus einem Verfahren hervorgegangen, in dem die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht gewahrt worden seien.
3.
Dritter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit erlassen worden.
4.
Vierter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erlassen worden.
5.
Fünfter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip erlassen worden.
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/344 der Kommission vom 28. Februar 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Ethoprophos gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2019, L 62, S. 7).
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