22.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/36
Klage, eingereicht am 23. Mai 2019 — Thunus u. a./EIB
(Rechtssache T-318/19)
(2019/C 246/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Vincent Thunus (Contern, Luxemburg) und 7 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die vorliegende Klage einschließlich der Einrede der Rechtswidrigkeit, die sie enthält, für zulässig und begründet zu erklären;
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folglich
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die in ihren Gehaltsabrechnungen von Februar 2019 enthaltene Entscheidung, die jährliche Anpassung des Grundgehalts für 2019 auf 0,8 % zu begrenzen, und demzufolge die in den nachfolgenden Gehaltsabrechnungen enthaltenen vergleichbaren Entscheidungen aufzuheben;
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demzufolge die Beklagte zu verurteilen,
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als Ersatz des materiellen Schadens Folgendes zu zahlen: i) ausstehende Gehaltsbeträge, die der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2019 entsprechen, also eine Erhöhung um 1,2 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, ii) ausstehende Gehaltsbeträge, die den Folgen der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2019 von 0,8 % für die Gehälter entsprechen, die ab Januar 2019 noch gezahlt werden, iii) Verzugszinsen auf die geschuldeten Gehaltsbeträge bis zur vollständigen Zahlung dieser Beträge, wobei der Zinssatz auf der Grundlage des um drei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen ist, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat;
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gegebenenfalls, wenn die Beklagte sie nicht von sich aus vorlegt, ihr im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen aufzugeben, folgende Dokumente vorzulegen:
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Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Juli 2017 (CA/505/17);
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Bericht des Vergütungsunterausschusses an den Verwaltungsrat von Dezember 2018;
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Entscheidung des Verwaltungsrats vom 11. Dezember 2018 (Anhang 3 zu PV/19/01);
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Entscheidung des Direktoriums vom 30. Januar 2019 (MC-018-ADM-20190130);
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Vermerk der Direktion Personal vom 18. Januar 2019 (CS-PERS/HRPLC/DIR/2019-001/ABGS);
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 18. Juli 2017 zwei Klagegründe und in Bezug auf die Entscheidungen des Direktoriums von Dezember 2018 und Januar 2019 vier Klagegründe geltend.
Was die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 18. Juli 2017 betrifft:
1.
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.
2.
Verstoß gegen den Vertrauensschutz und die erworbenen Rechte.
Was die Entscheidungen des Direktoriums von Dezember 2018 und Januar 2019 betrifft:
1.
Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Handlung und Verstoß gegen Art. 18 der Geschäftsordnung.
2.
Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
3.
Verstoß gegen das Konsultationsrecht der Personalvertretung.
4.
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Was den Schadensersatzantrag betrifft, verlangen die Kläger die Zahlung der Differenz zu den geschuldeten Gehältern, d. h. 1,2 % seit dem 1. Januar 2019 (wobei darin die Auswirkung dieser Erhöhung auf die geldwerten Vorteile enthalten ist) zuzüglich eines Verzugszinses.
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