22.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/38
Klage, eingereicht am 27. Mai 2019 — Al-Gaddafi/Rat
(Rechtssache T-322/19)
(2019/C 246/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Aisha Muammar Muhammed Al-Gaddafi (Maskat, Oman) (Prozessbevollmächtigte: S. Bafadhel, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/497 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen für nichtig zu erklären, soweit darin der Name der Klägerin in den Listen in den Anhängen I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen belassen wird;
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/489 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen für nichtig zu erklären, soweit darin der Name der Klägerin in der Liste im Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen belassen wird; und
—
dem Rat der Europäischen Union nach der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1.
Der Rat der Europäischen Union habe der Klägerin die angefochtenen Rechtsakte nicht rechtzeitig mitgeteilt. Dies habe eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift betreffend das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz dargestellt und der Klägerin einen Schaden verursacht.
2.
Die Entscheidung des Rates, die Klägerin erneut in die Liste aufzunehmen, sei unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtskraft und der Rechtssicherheit sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf auf die gleichen Gründe in Bezug auf restriktive Maßnahmen gestützt, die zuvor mit dem Urteil des Gerichts vom 28. März 2017 in der Rechtssache T-681/14 für nichtig erklärt worden seien.
3.
In den angefochtenen Rechtsakten werde trotz der wesentlichen Änderung der Umstände in Libyen keine gültige Rechtsgrundlage für das Belassen der Klägerin in den Listen angegeben. Der Rat habe für die angefochtenen Maßnahmen, die in keiner der zur Unterstützung herangezogenen Unterlagen hinreichend begründet seien, keine einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe angegeben.
4.
Die angefochtenen Maßnahmen verletzten die Grundrechte der Klägerin, unter anderem die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechte auf Gesundheit, auf Familienleben, auf Eigentum und auf eine wirksame Verteidigung.
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