22.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/45
Klage, eingereicht am 3. Juni 2019 — Cantieri del Mediterraneo/Kommission
(Rechtssache T-335/19)
(2019/C 246/47)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Cantieri del Mediterraneo SpA (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Munari und L. Calzolari)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
Art. 1 des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 263 ff. AEUV für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss (EU) 2019/422 der Kommission vom 20. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA 36112 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Hafenbehörde von Neapel und von Cantieri del Mediterraneo S.p.A. (im Folgenden: Beschluss)
Die Klägerin stützt ihre Klage auf neun Gründe.
1.
Verstoß gegen die Art. 41, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Grundsätze der guten Verwaltung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, Begründungsmangel und Verstoß gegen Art. 296 AEUV:
—
Der Beschluss sei in einem Verfahren erlassen worden, in dem die Verteidigungsrechte von Cantieri del Mediterraneo (im Folgenden: CAMED) nicht gewährleistet gewesen seien, die anders als der Beschwerdeführer nicht angehört worden sei.
—
Der Beschluss sei am Schluss eines Verfahrens erlassen worden, in dem die Gleichbehandlung des Beschwerdeführers und des Begünstigten der angeblichen Beihilfe nicht gewährleistet gewesen sei (Waffengleichheit).
2.
Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes wegen der rechtswidrigen Aufhebung der im Jahr 2006 erfolgten Einstellung des Verfahrens wegen derselben Maßnahme, die jetzt, nach mehr als zehn Jahren im Beschluss als Beihilfe eingestuft werde:
—
Im Beschluss hätte die Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Einstellungsbeschlusses aus dem Jahr 2006 bezüglich derselben staatlichen Maßnahme festgestellt werden müssen und hätte festgestellt werden müssen, dass diese Einstellung der Feststellung der Beihilfenatur und der Unvereinbarkeit entgegenstehe.
—
Im Beschluss hätte festgestellt werden müssen, dass die Kommission mit dem Einstellungbeschluss die Rechtmäßigkeit der geprüften Maßnahme festgestellt habe und dieser Beschluss die Kommission deshalb daran hindere, einen zweiten Beschluss zu erlassen, der eine andere Einstufung derselben Angelegenheit mehr als zehn Jahre später beinhalte.
3.
Verstoß gegen Art. 107 AEUV durch eine unzutreffende Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe, da die Autorità Portuale di Napoli (im Folgenden: APN) im Beschluss als Unternehmen eingestuft worden sei:
—
Im Beschluss hätte die Eigenschaft der APN als „Unternehmen“ aufgrund ihrer Rolle, die das Gesetz Nr. 84/1994 allen Hafenbehörden als öffentliche Stellen vorbehalte, die den Staat hinsichtlich der italienischen Häfen verträten und die mit den Aufgaben der Regelung und Verwaltung aller im ausschließlichen Eigentum des Staates stehenden öffentlichen Liegenschaften im alleinigen öffentlichen Interesse betraut seien, verneint werden müssen.
—
Im Beschluss hätte die Möglichkeit verneint werden müssen, dass die APN eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausübe, da das Gesetz Nr. 84/1994 ihr verbiete, Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten, der nicht tatsächlich existiere.
—
Im Beschluss hätte die steuerliche Natur des Flächennutzungsentgelts in der italienischen Rechtsordnung und seine vorherige Festlegung durch das Gesetz anerkannt werden müssen.
4.
Verstoß gegen Art. 345 AEUV, die Art. 3, 7 und 121 AEUV sowie gegen mehrere Grundsätze des Unionsrechts (Gleichbehandlung), Befugnismissbrauch:
—
Im Beschluss hätte festgestellt werden müssen, dass die Möglichkeit der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ein Vorrecht des Eigentumsrechts sei und dass der Vertrag das Recht der Mitgliedstaaten schütze, das öffentliche Eigentum an Infrastrukturen (auch) von Häfen instand zu halten und die Nutzung derselben durch alle Berechtigten zu gewährleisten.
—
Im Beschluss hätten nicht die gleichen Regeln für die Instandhaltung der Hafeninfrastruktur oder für die Entgelte für die Inanspruchnahme von Hafengebieten in einer „horizontalen“ und unangemessenen Weise auf Situationen angewandt werden dürfen, die nicht vergleichbar seien: Die erheblichen Unterschiede, die die Hafenbewirtschaftungsmodelle in der Union kennzeichneten, ließen es nicht zu, dass die Errichtung neuer, ausschließlich im Eigentum Privater stehender Infrastrukturen und die Instandhaltung öffentlicher Liegenschaften, die unveräußerliches Eigentum eines Mitgliedstaat seien, der sie über Behörden verwalte, gleich behandelt würden. Ein solcher Ansatz stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung.
—
Der Beschluss dürfe nicht darauf abzielen, die verschiedenen Organisationsmodelle für die Häfen in der Europäischen Union durch die unterschiedslose und unangemessene Anwendung von Art. 107 AEUV zu harmonisieren.
5.
Verstoß gegen Art. 107 AEUV durch eine unzutreffende Auslegung des Begriffs des Vorteils:
—
Im Beschluss hätte festgestellt werden müssen, dass die Maßnahme weder die APN noch CAMED von Kosten befreie, da normalerweise kein Unternehmen (zumindest nicht vollständig) die Kosten für die Sanierung von Immobilien trage, deren Eigentümer es nicht sei (und nicht werden könne), da in Italien die öffentlichen Liegenschaften (in allen italienischen Häfen) alleiniges Eigentum des Staates seien.
—
Im Beschluss hätte festgestellt werden müssen, dass die staatseigene Infrastruktur CAMED nach einem öffentlichen, transparenten und wettbewerbsorientierten Verfahren zugewiesen worden sei, nachdem sich die APN verpflichtet gehabt habe, die betreffenden öffentlichen Liegenschaften zu sanieren. In dem für die Zuweisung dieser Vermögenswerte an CAMED angewandten Verfahren sei allen potenziell Interessierten die Möglichkeit geboten worden, diese Vermögenswerte zu erhalten; die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens garantiere die Beachtung des Kriteriums des Marktbetreibers unter Ausschluss jeglicher Vorteile des Unternehmens, das den Zuschlag erhalte.
6.
Verstoß gegen Art. 107 AEUV und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, gegen die Verteidigungsrechte von CAMED, Begründungmangel aufgrund der unzutreffenden Auslegung der Selektivität:
—
Die Maßnahme hätte mit dem Beschluss nicht als „Ad-hoc“-Beihilfe eingestuft werden dürfen und im Beschluss hätte der „Selektivitätstest“ für Maßnahmen mit allgemeiner Geltung durchgeführt werden müssen.
—
Im Beschluss hätte die Selektivität der Maßnahme in Bezug auf die APN verneint werden müssen, da allen anderen Hafenbehörden identische öffentliche Mittel für die Instandhaltung der gesamten staatlichen Infrastruktur im Rahmen der territorialen Zuständigkeit gewährt worden seien.
—
Im Beschluss hätte die Selektivität der Maßnahme in Bezug auf CAMED verneint werden müssen, da alle Unternehmen, die in einem italienischen Hafen (nicht nur in Neapel und nicht nur im Schiffbausektor) tätig seien, der gleichen Regelung unterlägen und daher das gleiche Entgelt wie CAMED für mit öffentlichen Mitteln errichtete Infrastrukturen zahlten.
7.
Verstoß gegen Art. 3 EUV und Art. 7 AEUV, Verstoß gegen die Art. 116 und 117 AEUV, Befugnismissbrauch, Unzuständigkeit der Kommission hinsichtlich des Bestreitens der steuerlichen Natur und der Höhe der staatlichen Gebühren:
—
Mit dem Beschluss dürfe nicht auf der Grundlage von Art. 107 AEUV die Höhe des vom italienischen Staat von den lizenznehmenden Unternehmen erhobene Flächennutzungsentgelt und die behauptete Nichtentsprechung gegenüber den Marktwerten bestritten werden, da das Flächennutzungsentgelt nach italienischem Recht eine Gebühr in einer gesetzlich festgelegten Höhe sei und nicht mit den einzelnen staatlichen Konzessionären ausgehandelt werde, und die Steuersysteme in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen.
8.
Verstoß gegen Art. 107 AEUV wegen fehlender Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels, Begründungsmangel:
—
Mit dem Beschluss dürfe nicht die Vermutung aufgestellt werden, dass die beiden unterschiedlichen und kumulativen Voraussetzungen erfüllt seien.
—
Im Beschluss hätte das Vorliegen der Voraussetzungen verneint werden müssen, da die APN auf keinem Markt tätig sei und keine Wettbewerber habe und CAMED keine Vorteile aus einer Maßnahme gehabt habe, die nur eine der unzähligen Maßnahmen zur Umsetzung eines Gesamtplans sei, die alle in allen italienischen Häfen (einschließlich Neapel) und nicht nur im Schiffbau tätigen Unternehmen betroffen habe.
9.
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV:
—
Im Beschluss hätte Art. 107 Abs. 2 AEUV angewandt werden müssen, da mit der Instandhaltung die durch die Bombardierungen im Zweiten Weltkrieg und das Erdbeben von 1980 verursachten Schäden behoben worden seien.
—
Im Beschluss hätte Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und c AEUV angewandt werden müssen, da (i) der Hafen von Neapel in einer benachteiligten Region liege und (ii) mit der öffentlichen Finanzierung der Hafeninfrastruktur ein Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt werde, zumal der Finanzierungsbetrag unter den in der AGVO festgelegten Anmeldeschwellen liege.
Full & Egal Universal Law Academy