29.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 255/48
Klage, eingereicht am 31. Mai 2019 — BZ/Kommission
(Rechtssache T-336/19)
(2019/C 255/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: BZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2018, die ihre Entlassung aufgrund eines vorgezogenen Probezeitberichts zum Gegenstand hat, aufzuheben;
—
die Kommission zu verurteilen, ihr folgende unterschiedliche Entschädigungen zu zahlen
—
5 000 Euro für den immateriellen Schaden durch die Entlassungsentscheidung;
—
5 000 Euro für den Ansehensschaden durch die Entlassungsentscheidung;
—
10 000 Euro für den materiellen Schaden durch die schädlichen Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand infolge ihrer Entlassung;
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58 900 Euro für den materiellen Schaden aufgrund der Einkommenseinbuße infolge ihrer rechtswidrigen Entlassung;
—
der Beklagten gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:
1.
Erster Klagegrund: Verletzung der Verfahrensgarantien im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen und in Disziplinarangelegenheiten, Verletzung der Verteidigungsrechte und Verletzung der Unschuldsvermutung
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 und 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Verletzung der mit der Probezeit verbundenen Rechte und ein beachtlicher offensichtlicher Beurteilungsfehler der Verwaltung
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 84 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
4.
Vierter Klagegrund: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
5.
Fünfter Klagegrund: Aufgrund der genannten Unregelmäßigkeiten werde eine besondere Entschädigung gefordert.
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