22.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/48
Klage, eingereicht am 7. Juni 2019 — Conlance/EUIPO — LG Electronics (SONANCE)
(Rechtssache T-343/19)
(2019/C 246/48)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Conlance GmbH (Augsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt: A. Hayn)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: LG Electronics, Inc. (Seoul, Südkorea)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke SONANCE — Anmeldung Nr. 14 589 907
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. April 2019 in der Sache R 1085/2018-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 15. Mai 2018 in der Sache Az. B 2 660 572„Conlance GmbH./. LG ELECTRNICS INC.“ aufzuheben;
—
dem Widerspruch Az. B 2 660 572„Conlance GmbH./. LG ELECTRNICS INC.“ für alle angegriffenen Waren stattzugeben;
—
die angemeldete Unionsmarke „SONANCE“, Az. UM 14 589 907 zurückzuweisen;
—
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Für den Fall, dass ein Streithelfer auf Seiten der Beklagten beitritt:
—
dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
—
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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