5.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 263/51
Klage, eingereicht am 10. Juni 2019 — Santini/Parlament
(Rechtssache T-345/19)
(2019/C 263/59)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Giacomo Santini (Trento, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Paniz)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Mitteilung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, mit der der Beschluss Nr. 14/2018 vom 12. Juli 2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder der Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik angenommen wurde, und jedenfalls
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die Neufestlegung und Neuberechnung des vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit für nichtig zu erklären,
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infolgedessen festzustellen, dass er insoweit Anspruch auf Fortzahlung des fraglichen Ruhegehalts auf Lebenszeit hat, als der Ruhegehaltsanspruch auf der Grundlage der vor dem Beschluss Nr. 14/2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder dem Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik geltenden Rechtsvorschriften erworben worden ist und weiterhin erworben wird, und das Europäische Parlament zu verurteilen, an ihn alle rechtswidrig einbehaltenen Summen zuzüglich Inflationsausgleichs und gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung bis zur Begleichung zu zahlen, sowie
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das Europäische Parlament zu verurteilen, dem zu erlassenden Urteil nachzukommen und das ursprüngliche Ruhegehalt auf Lebenszeit sofort und vollständig wiederherzustellen und alle Schäden zu ersetzen, wenn und soweit sie dem Kläger geschuldet sind,
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jedenfalls die vollständige Erstattung der Auslagen, der Anwaltskosten zuzüglich Mehrwertsteuer, Anwaltskasse und pauschalem Aufwandersatz.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf acht Gründe:
1.
Verletzung des Zuständigkeitsbereichs des Präsidiums des Europäischen Parlaments
Der Kläger macht geltend, die Neuberechnung des europäischen Ruhegehalts auf Lebenszeit sei rechtswidrig, da sie einseitig, rückwirkend und dauerhaft auf der Grundlage einer angeblichen (inexistenten) automatischen Anwendung des Beschlusses Nr. 14/2018 der Abgeordnetenkammer vorgenommen worden sei, ohne entsprechende vorherige Beschlussfassung des Präsidiums des Europäischen Parlaments, dem hingegen in diesem Bereich die Zuständigkeit vorbehalten sei (ex Art. 25 der internen Regelung des Europäischen Parlaments).
2.
Verletzung der internen Regelung des Europäischen Parlaments
Der Kläger macht geltend, die Neuberechnung des europäischen Ruhegehalts auf Lebenszeit sei rechtswidrig, da sie Art. 1 der Anlage III der vor 2009 geltenden Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung des Europäischen Parlaments verletze. Nachdem ein Europaparlamentarier sein Mandat beendet habe, sei seine Versorgungslage zu den damals für italienische nationale Abgeordnete geltenden Bedingungen endgültig übernommen worden. Etwaige, nach Jahren verfügte Änderungen dieser Bedingungen könnten sich nicht rückwirkend auf eine Lage auswirken, die das Europäische Parlament nunmehr festgelegt habe und für die es zu den zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung geltenden Bedingungen Zahlungen geleistet habe, da nach diesem Zeitpunkt die Abgeordnetenkammer in der Sache keine Befugnisse mehr habe.
3.
Verletzung des Art. 28 des Abgeordnetenstatuts
Der Kläger macht geltend, die Neuberechnung des europäischen Ruhegehalts auf Lebenszeit sei rechtswidrig, da sie Art. 28 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments und die Art. 75 und 76 seiner Durchführungsbestimmungen verletze, die bestimmten, dass die vor Inkrafttreten des neuen Statuts erworbenen Bezüge endgültig erworben und zu den damals vorgesehenen Bedingungen ausgezahlt würden. Von diesen Schutzklauseln könne nicht abgewichen werden, erst recht nicht durch einen einfachen Beschluss des Präsidiums der Abgeordnetenkammer mit für die Vergangenheit geltender und dauerhafter Wirkung, denn andernfalls würden die Schutzklauseln und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen darin, dass das Ruhegehalt auf Lebenszeit und sein Umfang nicht verschlechtert würden, verletzt, und zwar sogar rückwirkend und durch Anwendung eines anderen Berechnungssystems, das nachträglich willkürlich eingeführt worden sei.
4.
Beschwerender Charakter der Verringerungsmaßnahme und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit, gegen das Rückwirkungsverbot und gegen das Diskriminierungsverbot
Der Kläger macht geltend, die Neuberechnung des Ruhegehalts auf Lebenszeit sei rechtswidrig, da sie für eine einzige Kategorie Betroffener (frühere italienische Abgeordnete) beschwerend und diskriminierend sei und einen rein symbolischen Eingriff darstelle, der eine zu objektiven Sparzwecken durchgeführte politische Bedeutung habe, und da die Neuberechnung des Ruhegehalts auf Lebenszeit, die nachträglich, anhand anderer Modalitäten und mit dauerhafter Wirkung durchgeführt worden sei, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den früheren Europaparlamentariern der anderen Mitgliedstaaten, gegenüber den nach 2009 gewählten Europaparlamentariern und gegenüber allen Bürgern im Allgemeinen verursache, die keinen derartigen Abzug hinnehmen müssten.
5.
Verletzung des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Nach Ansicht des Klägers ist das Ruhegehalt auf Lebenszeit eine wirtschaftliche Versorgungsleistung, die Teil des persönlichen Vermögens der Abgeordneten geworden sei, die es bezögen oder die Voraussetzungen erfüllten, es in Zukunft zu beziehen. Seine plötzliche Verringerung, noch dazu nach einer Neuberechnung dieser Zuwendung, die rückwirkend und anhand anderer, einseitig und willkürlich von der Abgeordnetenkammer festgelegter Zahlungskriterien vorgenommen worden sei, komme in Wirklichkeit einer Besteuerung des persönlichen Vermögens der Abgeordneten gleich, die als solche gesetzlich nicht vorgesehen werden könne und jedenfalls mit einem speziellen öffentlichen Interesse gerechtfertigt werden müsse, das im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht worden sei und noch nicht einmal vorliege, da diese Neufestlegung der Ruhegehälter auf Lebenszeit keine konkrete Einsparung erzeugen werde.
6.
Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des Schutzes erworbener Rechte
Der Kläger macht eine Rechtswidrigkeit wegen offensichtlichen Verstoßes gegen die Grundsätze der Sicherheit der Rechtsvorschriften und -verhältnisse, des Vertrauensschutzes und des Schutzes erworbener Rechte geltend. Die Neuberechnung des Ruhegehalts auf Lebenszeit sei rückwirkend, da sie nachträglich eine andere Methodologie zur Festlegung der Zuwendung vorschreibe, die zu einer beträchtlichen Verringerung der Maßnahme führe (hier: minus 50 %), die endgültig und dauerhaft sei, nachdem der Empfänger den Anspruch darauf lange vor Erlass des genannten Beschlusses erworben habe. Dadurch sei das natürliche und berechtigte Vertrauen der Empfänger in die Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Ruhegehalts auf Lebenszeit bei Nichtvorliegen eines geeigneten Grundes zur Rechtfertigung einer solch radikalen und dauerhaften Auswirkung auf bereits verwirklichte und nunmehr seit geraumer Zeit abgeschlossene Positionen verletzt worden.
7.
Verstoß gegen die Grundsätze der Angemessenheit und der Gleichbehandlung, gegen das Diskriminierungsverbot und gegen den Grundsatz der Solidarität
Der Kläger macht geltend, der Eingriff sei rechtswidrig, da er erlassen worden sei, ohne seine Gründe und Ziele anzugeben und dadurch die Grenzen der Außergewöhnlichkeit und der Einwilligung überschritten habe, so dass er in offensichtlichem Widerspruch zum Grundsatz der substanziellen Gleichheit und der Angemessenheit stehe.
8.
Weitere Verstöße gegen die Grundsätze der Angemessenheit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, gegen das Diskriminierungsverbot und gegen den Grundsatz der Solidarität
Der Kläger macht geltend, der streitige Eingriff sei rechtswidrig, da er gegen die Grundsätze der Angemessenheit, der Verhältnismäßigkeit, der Solidarität und der Gleichbehandlung verstoße, da er 1. rückwirkend das Beitragssystem Rechtssubjekten auferlege, denen die Zuwendung lange Zeit vor dem Beschluss Nr. 14/2018 der Abgeordnetenkammer und sogar lange Zeit vor dem Inkrafttreten des Beitragssystems durch die sog. Dini-Reform (1996) gezahlt worden sei, 2. den Rechtsstatus der bei den früheren Abgeordneten abgeschöpften Beiträge ändere, ohne jedoch insoweit Ausführungen zu den direkten Abgaben zu machen, die von der Kammer an Stelle von Steuern einbehalten würden, 3. die rückwirkende Anwendung eines Beitragssystems vorschreibe, dem jedoch sowohl bezüglich der Modalitäten als auch der Ziele der Beitragscharakter fehle, 4. eine irrationale und falsche Anwendung der Transformationskoeffizienten und der für die Berechnung geltenden Wahrscheinlichkeitskriterien vornehme, indem er sie auf die bereits bekannte Vergangenheit und nicht auf die Zukunft beziehe, 5. den klaren Willen zeige, die Behandlung der Ruhegehälter auf Lebenszeit der Behandlung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Bezug auf die Versorgung anzugleichen, obgleich es sich in Wirklichkeit um verschiedene Arten von Bezügen handele.
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