5.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 263/54
Klage, eingereicht am 10. Juni 2019 — Falqui/Parlament
(Rechtssache T-347/19)
(2019/C 263/61)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Enrico Falqui (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sorrentino und A. Sandulli)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Mitteilung und die Verurteilung des Europäischen Parlaments zur Zahlung der während des Verfahrens rechtswidrig einbehaltenen Summen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen die Mitteilung Nr. D (2019) 14406 der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 11. April 2019 über die Neufestlegung des Ruhegehalts, das der Kläger als ehemaliger Europaparlamentarier bezieht.
Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:
1.
Verstoß gegen den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit „Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“
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Da nach Art. 75 Abs. 2 des Beschlusses vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit „Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erworbenen Ruhegehaltsansprüche „bestehen bleiben“, sei die vorher geltende Verweisung auf die nationale Vorschrift gemäß der sog. KVR (Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments) als materielle Verweisung (auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Vorschrift) auszulegen, da der von den ehemaligen Europaparlamentariern vor dem Inkrafttreten des Statuts erworbene Ruhegehaltsanspruch nicht durch später hinzugekommene Vorschriften geändert werden könne.
2.
Unzulässige Anwendung einer ungültigen nationalen Vorschrift durch das Europäische Parlament
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Die durch den Beschluss Nr. 14/2018 des Präsidiums der italienischen Abgeordnetenkammer eingeführte Vorschrift sei — im Rahmen des italienischen Rechts — ungültig.
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Die Kammer habe nämlich vorgegeben, die von den ehemaligen Abgeordneten bezogenen Ruhegehälter auf Lebenszeit neu zu berechnen, indem sie das sog. Beitragssystem auch auf den Teil des Ruhegehalts angewandt habe, der vor 2012 erworben worden sei und für alle Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft anhand des Pro-rata-Systems gezahlt werde, und sogar für Zeiträume vor 1996, hinsichtlich deren alle Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft anhand des Gehaltsabrechnungssystems bezahlt würden. Um das Beitragssystem rückwirkend auch in Bezug auf Zeiträume anzuwenden, in denen es in Italien nicht existiert habe, habe sie ein verzerrtes, irrationales Berechnungssystem eingeführt, dem die versicherungsmathematische Grundlage fehle.
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Die fragliche Reform sei außerdem rechtswidrig, da die Materie der Ruhegehälter auf Lebenszeit der Parlamentarier zumindest in ihren grundlegenden Fragen durch Gesetz und nicht durch eine interne Regelung zu regeln sei (Art. 69 der Verfassung).
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Darüber hinaus verletze sie das berechtigte Vertrauen der ehemaligen Abgeordneten in die Stabilität ihrer Ruhebezüge unter Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz auch des italienischen Rechts sei.
3.
Rechtswidrige Anwendung einer nationalen Vorschrift durch das Europäische Parlament, die gegen die fundamentalen Grundsätze des Unionsrechts, in erster Linie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße, Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts
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Die Reform der Ruhegehälter auf Lebenszeit der ehemaligen italienischen Abgeordneten habe deren Höhe nachträglich in völlig unvorhersehbarer Weise ohne Abstufung und ohne angemessene Schutzklauseln neu festgelegt und verstoße somit in äußerst schwerwiegender Weise gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens, der zu den fundamentalen Grundsätzen des Unionsrechts gehöre.
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Aus diesem Grund habe die Reform vom Europäischen Parlament nicht übernommen werden können: Nach den allgemeinen Grundsätzen, die das Verhältnis zwischen Rechtsordnungen regelten, sei nämlich die Übernahme von Normen aus einer Rechtsordnung in eine andere aufgrund einer (dynamischen oder — wie hier — materiellen) Verweisung genau begrenzt: Die Verweisung könne nicht erfolgen, wenn die Norm der Ausgangsrechtsordnung gegen die fundamentalen Grundsätze der Zielrechtsordnung verstoße. Wenn eine nationale Vorschrift gegen eine Unionsvorschrift verstoße, sei sie darüber hinaus aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts — bei dem es sich um ein Grundprinzip der Union handele — unangewendet zu lassen, um einen einheitlichen Schutz der Bürger durch das Unionsrecht im gesamten Gebiet der EU sicherzustellen.
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