12.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/35
Klage, eingereicht am 13. Juni 2019 — Groupe Canal +/Kommission
(Rechtssache T-358/19)
(2019/C 270/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Groupe Canal + (Issy-les-Moulineaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wilhelm, P. Gassenbach und O. de Juvigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss der Kommission vom 7. März 2019 in der Sache AT.40023 für nichtig zu erklären, soweit der französische Markt und die bestehenden oder zukünftigen Verträge der Groupe Canal + betroffen sind;
—
der Kommission sämtliche der Gesellschaft Groupe Canal + entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1.
Ermessensmissbrauch seitens der Kommission, da die Verpflichtungen, die sie zum Zweck der Beendigung des Geoblockings in der Filmindustrie für bindend erklärt habe, in die kürzlich durch den europäischen Gesetzgeber verabschiedeten Gesetzesänderungen eingriffen.
2.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 AEUV, da sie der Ansicht gewesen sei, dass die von NBCUniversal, Sony Pictures, Warner Bros und Sky vorgeschlagenen Verpflichtungen nicht die kulturelle Vielfalt und allgemeiner die Finanzierung und die Nutzung von Filmen im Europäischen Wirtschaftsraum beeinträchtigten.
3.
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission Verpflichtungen für bindend erklärt habe, die offensichtlich außer Verhältnis zu den geäußerten Wettbewerbsbedenken stünden und Interessen Dritter missachteten.
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