5.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 263/62
Klage, eingereicht am 12. Juni 2019 — Vereinigtes Königreich/Kommission
(Rechtssache T-363/19)
(2019/C 263/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Brandon, P. Baker QC und T. Johnston, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission C(2019) 2526 vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs betreffend die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen für nichtig zu erklären,
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler: Bestimmung des falschen Referenzsystems
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Die Kommission habe fehlerhaft angenommen, dass die Vorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen („Controlled Foreign Company“, im Folgenden: CFC) den Rahmen für die Vergleichbarkeitsprüfung bildeten (107. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).
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Im Vereinigten Königreich gelte ein im Wesentlichen territoriales Körperschaftsteuersystem. In der Regel seien nur die im Vereinigten Königreich erzielten Gewinne steuerpflichtig. Ausgangspunkt müsse daher sein, dass die Gewinne ausländischer Niederlassungen nicht steuerpflichtig seien. Die CFC-Vorschriften wichen davon ab und schüfen eine Reihe von Ausnahmesituationen, in denen gegebenenfalls eine CFC-Abgabe zu zahlen sei. Das Referenzsystem müsse daher der Rahmen der Körperschaftsteuer insgesamt sein. Die Kommission habe zu Unrecht einen künstlich engen Referenzrahmen gewählt.
2.
Die Befreiungen in Kapitel 9 des Steuergesetzbuches (Internationale und sonstige Bestimmungen) von 2010 seien keine Ausnahmen
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Ziel der CFC-Vorschriften sei es, eine CFC-Abgabe nur auf die Konstruktionen zu erheben, die ein hohes Risiko des Missbrauchs bzw. der künstlichen Umleitung mit sich brächten. Das Vereinigte Königreich habe eine Gesetzgebungstechnik gewählt, bei der es mit einer weiten und umfassenden Definition der CFC begonnen und die große Mehrheit der von CFC erzielten Gewinne ausgeschlossen habe, um ausschließlich eine enge Kategorie der Gewinne festzulegen, die ein Risiko des Missbrauchs bzw. der künstlichen Umleitung mit sich brächten. Kapitel 5 und 9 des Steuergesetzbuches (Internationale und sonstige Bestimmungen) von 2010 wirkten zusammen, um die Konstruktionen zu bestimmen, die ein hohes Risiko des Missbrauchs bzw. der künstlichen Umleitung mit sich brächten.
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Die Kommission sei offensichtlich zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die in Rede stehenden Befreiungen in Kapitel 9 Ausnahmen seien, da sie sich auf die verwendete Gesetzgebungstechnik, nicht auf die zugrunde liegenden Ziele der Maßnahme, konzentriert habe.
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Die Kommission habe ebenfalls zu Unrecht festgestellt, dass es keine relevanten Unterschiede zwischen anspruchsbegründenden und nicht-anspruchsbegründenden Darlehensbeziehungen gebe. Die Regierung des Vereinigten Königreichs verfüge über die besten Voraussetzungen, um festzustellen, welche Arten von Konstruktionen ein hohes Risiko des Missbrauchs bzw. der künstlichen Umleitung mit sich brächten. Die Kommission habe
a.
einen Rechtsfehler begangen, als sie der Regierung des Vereinigten Königreichs keinen angemessenen Wertungsspielraum in dieser Sache gewährt habe, und
b.
die in Rede stehenden Konstruktionen offensichtlich fehlerhaft beurteilt.
3.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Selektivität
—
Die Kommission habe fehlerhaft festgestellt, dass sich das Vereinigte Königreich statt auf das Zusammenwirken der in Rede stehenden Kapitel 5 und 9 allein auf die Prüfung der maßgeblichen Personalfunktionen hätte stützen sollen. Sie habe auch zu Unrecht verneint, dass das Kriterium der maßgeblichen Personalfunktionen allein ebenso komplex zu verwalten sei wie ein Ansatz, der auf Kapitalinvestitionen aus dem Vereinigten Königreich beruhe.
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Ferner habe die Kommission zu Unrecht den Standpunkt des Vereinigten Königreichs zurückgewiesen, dass die in Rede stehenden Befreiungen in Kapitel 9 eine geeignete, verhältnismäßige und verwaltungstechnisch praktikable Reaktion auf das Urteil der Großen Kammer in der Rechtssache Cadbury Schweppes plc und Cadbury Schweppes Overseas Ltd/Commissioners of Inland Revenue (C-196/04, EU:C:2006:544) sei.
4.
Keine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels
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Schließlich habe die Kommission fehlerhaft angenommen, dass die in Rede stehenden Befreiungen in Kapitel 9 irgendeinem Unternehmen einen „Vorteil“ gewährten, so dass der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt wäre. Sie stellten vielmehr ein System zur Verfügung, mit dem die CFC-Abgabe in wenigen Fällen von im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaften erhoben werde. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (2013) habe es keine unionsweite Verpflichtung gegeben, auf die Gewinne von CFC Steuern zu erheben, und die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Befreiungen in Kapitel 9 im Vergleich zu den in anderen Mitgliedstaaten geltenden Verpflichtungen irgendeinen Vorteil böten und damit den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigten.
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