12.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/43
Klage, eingereicht am 21. Juni 2019 — adp Gauselmann/EUIPO — Gameloft (City Mania)
(Rechtssache T-381/19)
(2019/C 270/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: adp Gauselmann GmbH (Lübbecke, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gameloft SE (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke City Mania — Anmeldung Nr. 15 936 339
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. April 2019 in der Sache R 976/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Klagegrund für begründet zu erklären und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken festzustellen und folglich die vollständige Zurückweisung der Anmeldung anzuordnen;
—
dem EUIPO und der Gegenpartei, soweit diese in dem Verfahren vor dem Gericht auftritt, die Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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