12.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/45
Klage, eingereicht am 21. Juni 2019 — CI u. a./Parlament und Rat
(Rechtssache T-383/19)
(2019/C 270/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CI, CJ, CK, CL und CN (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)
Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen
—
die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2019/592 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union;
—
die Verurteilung des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten in Höhe von 5 000 Euro.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.
1.
Verletzung der aufgrund der Unionsbürgerschaft erworbenen Rechte durch die Verordnung (EU) 2019/592.
Erstens hätten das Parlament und der Rat das Recht der Kläger auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Sie lebten seit mehr als 15 Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Union, zu dem enge Bindungen bestünden: Einige von ihnen hätten einen Ehepartner und Kinder mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats oder besäßen dort eine Immobilie.
Zweitens verstoße die angefochtene Verordnung gegen den Gleichheitssatz, da sie die Beendigung der ihnen aufgrund ihrer Unionsbürgerschaft zustehenden Rechte anerkenne, ohne zwischen Bürgern, die der Regelung über den Verlust ihres Stimmrechts nach 15 Jahren des Wohnsitzes außerhalb des Vereinigten Königreichs unterlägen, und den übrigen Bürgern zu unterscheiden.
2.
Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Status von Gibraltar, da die darin enthaltene Bezugnahme auf Gibraltar als „Kolonie der britischen Krone“ zulasten der Rechte der Bewohner von Gibraltar zu einem für eine Einigung zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich ungünstigen Klima führe.
3.
Es liege ein Verstoß gegen die den britischen Bürgern durch die Verordnung 2018/1240 gewährte Visumsbefreiung vor, da die Kläger eine ETIAS-Reisegenehmigung beantragen müssten und somit die Möglichkeit bestehe, dass ihnen diese Genehmigung verweigert werde.
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