26.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 288/53
Klage, eingereicht am 20. Juni 2019 — Parlament/Axa Assurances Luxembourg u. a.
(Rechtssache T-384/19)
(2019/C 288/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Paladini und B. Schäfer sowie Rechtsanwälte C. Point und P. Hédouin)
Beklagte: Axa Assurances Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg), Bâloise Assurances Luxembourg SA (Bartringen, Luxemburg), La Luxembourgeoise SA (Leudelingen, Luxemburg), Delta Lloyd Schadenverzekering NV (Amsterdam, Niederlande)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
festzustellen, dass der Wasserschaden, der im Zuge starker Niederschläge am 27. und 30. Mai 2016 auf der Baustelle „Konrad Adenauer“ Ost entstanden ist, in den Anwendungsbereich des mit den Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrags „Sämtliche Baustellenrisiken“ fällt;
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folglich die Beklagten zu verurteilen, dem Europäischen Parlament die beantragten Kosten in Höhe von 779 902,87 Euro zu erstatten, und zwar im Einzelnen:
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die AXA Assurances Luxembourg SA zu verurteilen, 50 % des genannten Betrages, also 389 951,44 Euro, zu erstatten;
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die Bâloise Assurances Luxembourg SA zu verurteilen, 20 % des genannten Betrages, also 155 980,57 Euro, zu erstatten;
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die La Luxembourgeoise SA zu verurteilen, 20 % des genannten Betrages, also 155 980,57 Euro, zu erstatten;
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die Delta Lloyd Schadeverzekering NV zu verurteilen, 10 % des genannten Betrages, also 77 990,29 Euro, zu erstatten;
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sowie die Beklagten zu verurteilen, die damit verbundenen gesetzlichen Verzugszinsen ab dem 22. Dezember 2017 in Höhe des von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich acht Prozentpunkten zu zahlen;
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hilfsweise für den Fall, dass den ersten beiden Anträgen nicht stattgegeben wird, die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der durch die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus Art. I.13.2 des Versicherungsvertrags „Sämtliche Baustellenrisiken“ entstanden ist, das sind 779 902,87 Euro;
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die Beklagten zu verurteilen, dem Europäischen Parlament die Sachverständigenkosten in Höhe von 16 636,00 Euro zu erstatten, und zwar im Einzelnen:
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die AXA Assurances Luxembourg SA zu verurteilen, 50 % des genannten Betrages, also 8 318,00 Euro, zu erstatten;
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die Bâloise Assurances Luxembourg SA zu verurteilen, 20 % des genannten Betrages, also 3 327,20 Euro, zu erstatten;
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die La Luxembourgeoise SA zu verurteilen, 20 % des genannten Betrages, also 3 327,20 Euro, zu erstatten;
—
die Delta Lloyd Schadeverzekering NV zu verurteilen, 10 % des genannten Betrages, also 1 663,60 Euro, zu erstatten;
—
sowie die Beklagten zu verurteilen, die damit verbundenen gesetzlichen Verzugszinsen ab dem 22. Dezember 2017 in Höhe des von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich acht Prozentpunkten zu zahlen;
—
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt die Klage in erster Linie auf einen einheitlichen Grund, mit dem er geltend macht, der im Mai 2016 entstandene Schaden sei durch den Versicherungsvertrag gedeckt. Zur Stützung dieses Klagegrundes trägt der Kläger vor, dass die von den Beklagten herangezogenen Klauseln zum Ausschluss der Deckung nicht anwendbar seien. Hierzu bringt der Kläger Folgendes vor:
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Die Klausel zum Ausschluss der Versicherungsdeckung für Überflutung sei von den Beklagten falsch ausgelegt worden. Aus dem Kontext und den Vertragsbestimmungen gehe hervor, dass sich der Begriff „Überflutung“ auf eine Naturkatastrophe beziehe und nicht auf den Zufluss von Wasser in einen normalerweise trockenen Raum.
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Die Klausel zum Ausschluss der Deckung für Naturkatastrophen sei nicht anwendbar. Die Naturkatastrophen seien im Vertrag abschließend aufgezählt, und Starkregen wie im Mai 2016 falle nicht darunter.
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Die Klausel zum Ausschluss der Deckung für unzureichende Kanalisation sei von den Beklagten falsch ausgelegt worden. Mit Unzulänglichkeit der Kanalisation im Sinne der Vertragsbestimmungen sei die unzureichende Kapazität des öffentlichen Kanalnetzes gemeint.
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Die Klausel zum Ausschluss der Deckung von Schäden, die normalerweise vorhersehbar oder unvermeidbar seien oder wegen der Nichteinhaltung der Regeln der Technik entstanden seien, sei ungültig, jedenfalls aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
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Die von den Beklagten herangezogene Ausschlussklausel erfülle nicht die vom luxemburgischen Recht vorgegebene Bedingung, wonach die durch die Versicherung nicht gedeckten Fälle schwerer Fahrlässigkeit im Vertrag ausdrücklich und abschließend genannt werden müssten.
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Die Tatsachen, die die Anwendbarkeit einer solchen Klausel stützten, seien nicht ausreichend, um die Unvermeidbarkeit des Schadens oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik durch die Versicherten festzustellen.
Seinen subsidiären Antrag stützt der Kläger auf einen einheitlichen Grund, mit dem er geltend macht, durch die vorzeitige Beendigung der Sachverständigentätigkeit sei gegen die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen worden.
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