26.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 288/56
Klage, eingereicht am 26. Juni 2019 — DF und DG/EIB
(Rechtssache T-387/19)
(2019/C 288/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: DF und DG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären
und infolgedessen
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die Entscheidungen aufzuheben, mit denen DF und DG bei ihrer Rückkehr aus externen Büros die Einrichtungsbeihilfe verweigert wurde (Entscheidungen vom 6. März 2018 bzw. 28. Februar 2019);
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soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 19. März 2019 (DF betreffend) und vom 27. März 2019 (DG betreffend) aufzuheben, mit denen die EIB festgestellt hat, dass kein Schlichtungsverfahren einzuleiten sei, da die Beanstandungen der Kläger offenkundig unbegründet („manifestly unfounded“) seien;
—
soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 14. Juni 2019 aufzuheben, mit denen die Verweigerung der Einrichtungsbeihilfe bestätigt wurde;
—
die Beklagte zu verurteilen, jedem der Kläger die Einrichtungsbeihilfe zu zahlen, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Satz der Europäischen Zentralbank bis zur vollständigen Zahlung;
—
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen die Art. 5 und 17 von Anhang VII der Personalordnung der EIB, da die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) vorgenommene neue Auslegung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Regelung nicht mit dem mit ihr verfolgten Ziel in Einklang stehe.
2.
Verstoß gegen erworbene Rechte und den Vertrauensschutz, Fehlen von Übergangsregelungen sowie Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht.
3.
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.
4.
Verstoß gegen Art. 41 der Personalordnung der EIB.
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