12.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/47
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament
(Rechtssache T-388/19)
(2019/C 270/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Carles Puigdemont i Casamajó (Waterloo, Belgien) und Antoni Comín i Oliveres (Waterloo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Bekaert, B. Emmerson QC, sowie Rechtsanwälte G. Boye und S. Bekaert)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
folgende Rechtsakte für nichtig zu erklären:
—
die Entscheidung des Parlaments, den Klägern den Zugang zu dem für die gewählten Mitglieder des Parlaments eingerichteten besonderen Empfangsdienst zu verwehren, und die Anweisung des Präsidenten des Parlaments vom 29. Mai 2019, mit der sie daran gehindert wurden, die nach Regel 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung erforderliche schriftliche Erklärung abzugeben;
—
die mit dem auf keiner Rechtsgrundlage beruhenden Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 27. Juni 2019 bestätigte Entscheidung des Parlaments, die von Spanien offiziell kundgemachten Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament vom 26. Mai 2019 nicht zu berücksichtigen, und die spätere Entscheidung, eine von den spanischen Behörden am 17. Juni 2019 bekannt gegebene andere und unvollständige Liste von gewählten Mitgliedern, in der die Kläger nicht erschienen, zu berücksichtigen;
—
die Entscheidung des Europäischen Parlaments, die Mitteilung der spanischen Wahlkommission vom 20. Juni 2019 dahin zu behandeln, dass die Erklärung der Kläger zu gewählten Mitgliedern des Parlaments ihrer Wirkung beraubt wurde, was einer unter Missachtung von Art 13 des Wahlgesetzes von 1976 erfolgten Verkündung eines freien Sitzes durch das Parlament gleichkomme;
—
die in dem auf keiner Rechtsgrundlage beruhenden Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 27. Juni 2019 bestätigte Entscheidung des Parlaments, mit der sich das Parlament weigere, gemäß Regel 3 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung das Recht der Kläger sicherzustellen, ihre Sitze im Parlament und in seinen Ausschüssen einzunehmen und — vom Zeitpunkt des ersten Zusammentretens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem über die beim Parlament und den spanischen Justizbehörden anhängigen Streitigkeiten entschieden wurde — über alle damit verbundenen Rechte zu verfügen;
—
die in dem auf keiner Rechtsgrundlage beruhenden Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 27. Juni 2019 bestätigte Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, mit der sich dieser weigere, die den Klägern nach Art. 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zustehenden Vorrechte und Befreiungen gemäß Regel 8 der Geschäftsordnung zu bestätigen;
und
—
dem Beklagten sämtliche Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen und dem Beklagten gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV aufzugeben, den Klägern für die erlittenen Schäden (Verlust der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gezahlten monatlichen Vergütung, zuzüglich eines symbolischen Euro für die immateriellen Schäden) Schadensersatz zu leisten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf fünf Gründe:
1.
Die Entscheidung des Parlaments, den Klägern den Zugang zu dem für die gewählten Mitglieder des Parlaments eingerichteten besonderen Empfangsdienst zu verwehren, und die Anweisung des Präsidenten des Parlaments vom 29. Mai 2019 verstießen gegen die Art. 20, 21 und 39 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2.
Die Entscheidung des Parlaments, die von Spanien offiziell kundgemachten Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament vom 26. Mai 2019 nicht zu berücksichtigen, und die spätere Entscheidung, eine andere und unvollständige, am 20. Juni 2019 von den spanischen Behörden bekannt gegebene Liste von gewählten Mitgliedern, in der die Kläger nicht erschienen, zu berücksichtigen, verstoße gegen Art. 12 des Wahlgesetzes von 1976 und gegen Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 2018/937 (1) des Europäischen Rates in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Charta, Art. 10 Abs. 1 und 2 EUV, Art. 14 Abs. 2 und 3 EUV und Art. 1 Abs. 3 des Wahlgesetzes von 1976.
3.
Die Entscheidung des Europäischen Parlaments, die Mitteilung der spanischen Wahlkommission vom 20. Juni 2019 dahin zu behandeln, dass die Erklärung der Kläger zu gewählten Mitgliedern des Parlaments ihrer Wirkung beraubt werde, was einer unter Missachtung von Art 13 des Wahlgesetzes von 1976 erfolgten Verkündung eines freien Sitzes durch das Parlament gleichkomme, verstoße gegen Art. 6 Abs. 2, 8 und 13 des Wahlgesetzes von 1976 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Charta, Art. 10 Abs. 1 und 2 EUV, Art. 14 Abs. 2 und 3 EUV und Art. 1 Abs. 3 des Wahlgesetzes von 1976.
4.
Die Entscheidung des Parlaments, mit der es sich weigere, gemäß Regel 3 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung das Recht der Kläger sicherzustellen, ihre Sitze im Parlament und in seinen Ausschüssen einzunehmen und — vom Zeitpunkt des ersten Zusammentretens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem über die beim Parlament und den spanischen Justizbehörden anhängigen Streitigkeiten entschieden worden sei — über alle damit verbundenen Rechte zu verfügen, verstoße gegen Regel 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 des Wahlgesetzes von 1976 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Charta, Art. 10 Abs. 1 und 2 EUV, Art. 14 Abs. 2 und 3 EUV und Art. 1 Abs. 3 des Wahlgesetzes von 1976.
5.
Die Entscheidung des Präsidenten, mit der er sich weigere, die den Klägern nach Art. 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zustehenden Vorrechte und Befreiungen zu bestätigen, verstoße gegen Regel 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Art. 6 Abs. 2 des Wahlgesetzes von 1976 und Art. 9 des genannten Protokolls in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Charta, Art. 10 Abs. 1 und 2 EUV, Art. 14 Abs. 2 und 3 EUV und Art. 1 Abs. 3 des Wahlgesetzes von 1976.
(1) Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (ABl. 2018, L 165I vom 2.7.2018, S. 1).
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