12.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/52
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Iccrea Banca/SRB
(Rechtssache T-400/19)
(2019/C 270/54)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Messina, F. Isgrò und A. Dentoni Litta)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
A)
in erster Linie
—
den Beschluss Nr. SRB/ES/SRF/2019/10 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 16. April 2019 und gegebenenfalls die zugehörigen Anlagen sowie alle etwaigen späteren Beschlüsse des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung, obwohl nicht bekannt, die den Maßnahmen der Banca d’Italia Nr. 0543938/19 vom 24. April 2019 und Nr. 0733800/19 vom 7. Juni 2019 zugrunde liegen, für nichtig zu erklären;
—
ihr den Schaden aus der Zahlung höherer Beiträge zu ersetzen, den der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung in Wahrnehmung seiner Aufgabe, die von ihr geschuldeten Beiträge festzusetzen, verursacht hat;
B)
hilfsweise für den Fall, dass den Hauptanträgen nicht stattgegeben wird:
—
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (1) wegen Verstoßes gegen die Grundprinzipien des Unionsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Gleichberechtigung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, wie sie in Art. 2 EUV verankert sind und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt werden, für ungültig zu erklären;
C)
in jedem Fall, dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss Nr. SRB/ES/SRF/2019/10 des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 16. April 2019 und die dazugehörigen Anlagen sowie gegen alle späteren Beschlüsse des Ausschusses, obwohl nicht bekannt, mit denen die von der Klägerin nach der Delegierten Verordnung 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen geschuldeten Beiträge festgesetzt wurden.
Für ihre Klage führt die Klägerin vier Gründe an:
1.
Erster Klagegrund: unzureichende Ermittlung, falsche Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/63 sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der guten Verwaltung
—
Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung habe bei der Berechnung der von der Klägerin geschuldeten Beiträge Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/63 falsch angewandt, indem er die Anwendung der Regel für gruppeninterne Verbindlichkeiten nicht in Betracht gezogen habe.
2.
Zweiter Klagegrund: unzureichende Ermittlung, falsche Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2015/63 sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der guten Verwaltung
—
Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung habe Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2015/63 falsch angewandt, indem er eine Doppelerfassung herbeigeführt habe.
3.
Dritter Klagegrund: rechtswidriges Verhalten eines Unionsorgans als Kriterium für die Auslösung der außervertraglichen Haftung nach Art. 268 AEUV
—
Das Verhalten des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung erfülle alle Voraussetzungen, die in der europäischen Rechtsprechung seit jeher für einen solchen Anspruch verlangt würden, d. h. die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.
4.
Vierter Klagegrund, hilfsweise und inzident: Verstoß gegen die Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz und der Gleichbehandlung und damit Unanwendbarkeit der Verordnung 2015/63
—
Eine etwaige Divergenz zwischen der Verordnung 2015/63 und der Situation der Klägerin würde gegen die oben genannten Grundsätze verstoßen, da Personen, die sich tatsächlich in der gleichen Situation wie die Klägerin befänden, weniger hohe Beiträge zahlen müssten, so dass die Situation der Klägerin in rechtswidriger Weise verschlechtert werde und damit vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden.
(1) ABl. 2015, L 11, S. 44.
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