2.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/77
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — Société générale u. a./SRB
(Rechtssache T-466/19)
(2019/C 295/102)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Société générale (Paris, Frankeich), Crédit du Nord (Lille, Frankreich) und SG Option Europe (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerinnen beantragen
—
nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/SRF/2019/10 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2019 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;
—
nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:
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Art. 69 Abs. 2, 70 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;
—
Art. 4 Abs. 2, Art. 6, 7 und 10 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;
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Art. 4 und 8 Abs. 5 der Durchführungsverordnung;
—
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Hierzu machen die Klägerinnen geltend, dass die Vorschriften, die in dem angefochtenen Beschluss angewendet würden, sie wegen der Berechnungsmodalitäten sowohl des Grundbetrags als auch des Risikofaktors, die in diesen Vorschriften definiert würden, unmittelbar und stark benachteiligten. Diese Kriterien spiegelten nämlich weder ihre tatsächliche Größe noch ihr tatsächliches Risiko wider. Der offensichtliche Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der sich unmittelbar aus den Vorschriften ergebe, werde zudem durch die Ungleichbehandlungen, die auf die großen Kreditinstitute, zu denen die Klägerinnen gehörten, im Vergleich zu den kleinen und mittleren Instituten anwendbar seien, verstärkt.
2.
Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der ebenfalls offensichtliche Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Vorschriften, die in dem angefochtenen Beschluss angewendet würden, ergebe sich automatisch aus dem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Da der Mechanismus des einheitlichen Abwicklungsfonds auf der Festlegung eines im Voraus bestimmten globalen Zielniveaus von Beiträgen beruhe, führe insbesondere die Ungleichheit bei der Verteilung dieser Beiträge zwischen den Kreditinstituten automatisch zu disproportionalen Zahlungen und damit zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch die Vorschriften, die in dem angefochtenen Beschluss angewendet würden, hänge sowohl mit der Unvorhersehbarkeit der Modalitäten für die Berechnung des vom Kreditinstitut geschuldeten Beitrags als auch mit der Tatsache zusammen, dass dieser Beitrag nicht so sehr von der Situation und dem globalen Risikoprofil des Kreditinstitut als solchem als von seiner relativen Situation im Vergleich zu den anderen Kreditinstituten abhänge.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da in diesem für die Berechnung der risikoabhängigen Variable nicht sämtliche Risikokriterien angewandt würden, die von der Delegierten Verordnung vorgesehen würden, obwohl der SRB vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Beitragsmechanismus in der Lage hätte sein müssen, sämtliche dieser Kriterien anzuwenden.
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