2.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/79
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — Confédération nationale du Crédit mutuel u. a./SRB
(Rechtssache T-468/19)
(2019/C 295/104)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Confédération nationale du Crédit mutuel (Paris, Frankreich) und 25 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen
—
nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/SRF/2019/10 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2019 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;
—
nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:
—
Art. 69 Abs. 2 sowie Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;
—
Art. 4 Abs. 2, die Art. 6, 7 und Art. 10 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;
—
Art. 4 und Art. 8 Abs. 5 der Durchführungsverordnung;
—
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-466/19, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch oder ihnen ähnlich sind.
Full & Egal Universal Law Academy