30.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/59
Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — Landesbank Baden-Württemberg/SRB
(Rechtssache T-480/19)
(2019/C 328/69)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Landesbank Baden-Württemberg (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und K. Rübsamen)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 16. April 2019 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2019 (SRB/ES/SRF/2019/10) einschließlich des Anhangs für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich Anhang den Beitrag der Klägerin betrifft;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Beschlusses
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Die Klägerin macht geltend, der beklagte Ausschuss habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, da der angefochtene Beschluss nicht hinreichend begründet sei und der Anhang aus einem reinen Zahlenwerk bestehe, aus dem sich nicht ansatzweise erkennen ließe, wie und unter welchen Erwägungen der Beklagte den Beitrag der Klägerin berechnet habe. Den gesteigerten Begründungsanforderungen würde der angefochtene Beschluss in keiner Weise gerecht. Die Verletzung der Begründungspflicht sei auch wesentlich, da sie den Inhalt des angefochtenen Beschlusses beeinflusse.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta wegen fehlender Anhörung der Klägerin
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Darüber hinaus habe der beklagte Ausschuss gegen das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen, da er den für sie mit nachteiligen Rechtswirkungen verbundenen Rechtsakt erlassen habe, ohne sie vorher anzuhören. Die Verletzung des Anhörungsrechts sei wesentlich, da eine Stellungnahme der Klägerin im Vorfeld des angefochtenen Beschlusses zu einer inhaltlich abweichenden Berechnungsentscheidung hätte führen können.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta mangels Überprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses
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Die Klägerin macht geltend, dass der beklagte Ausschuss gegen das Grundrecht der Klägerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verstoßen habe, denn die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses sei praktisch unmöglich. Der Beklagte habe es im Übrigen versäumt, so weit wie irgend möglich die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens sicherzustellen, um es der Klägerin zu ermöglichen, die Gründe anzugreifen, auf denen der angefochtene Beschlusse beruhe und somit ihre Verteidigungsmittel sachdienlich geltend zu machen.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59/EU (1), Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2), Art. 6 Abs. 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (3), Art. 16 und 20 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen Anwendung des Multiplikators für den IPS (Institutional Protection Scheme)-Indikator
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Die Klägerin macht geltend, dass der beklagte Ausschuss unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59/EU, Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Art. 6 Abs. 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, Art. 16 und 20 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den IPS- Indikator bei der Klägerin nicht voll zur Anwendung gebracht habe. Die Schutzwirkung eines institutsbezogenen Sicherungssystems bestehe für alle Mitgliedsinstitute umfassend und gleichermaßen. Eine Differenzierung zwischen den Instituten auf Ebene des IPS-Indikators sei systemwidrig und willkürlich. Auch die Einstufung der Klägerin in die Gruppe der Institute mit dem höchsten Risikoprofil sei offenkundig unberechtigt und willkürlich.
5.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen Anwendung des Risikoanpassungsmultiplikators
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Die Klägerin stützt sich ferner darauf, dass der beklagte Ausschuss gegen ihre unternehmerische Freiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, indem er Risikoanpassungsmultiplikatoren berechnet habe, die nicht im Einklang mit dem im Verhältnis zu anderen beitragspflichtigen Instituten überdurchschnittlich guten Risikoprofil der Klägerin stünden. Das Risiko, zu einem Abwicklungsfall zu werden und die Mittel des Single Resolution Fund (SRF) zu nutzen, sei im Fall der Klägerin sehr gering. Diese Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, sei gerade Aufgabe des Risikoanpassungsmultiplikators, der das individuelle Risiko angemessen widerspiegeln müsse.
6.
Sechster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 und Anhang I zur genannten Delegierten Verordnung
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Der angefochtene Beschluss sei schließlich auch deshalb für nicht zu erklären, da Art. 4 bis 7 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 und Anhang I zur genannten Delegierten Verordnung den Grundsatz auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzten. Die Klägerin könne gemäß Art. 277 AEUV inzidenter geltend machen, dass die Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses gegen höherrangiges Unionsrecht verstoße. Art. 277 AEUV sei Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Rechtswidrigkeit einer Ermächtigungsgrundlage auf die gemäß dieser getroffenen Einzelfallentscheidung durchschlage.
(1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2013, L 176, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
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