2.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/81
Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — CU/Ausschuss der Regionen
(Rechtssache T-487/19)
(2019/C 295/107)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CU (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Ausschuss der Regionen
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung vom 18. Oktober 2018 aufzuheben, mit der nach seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 14 im Beförderungsverfahren 2018 der bei der Berechnung seiner Dienstbezüge anwendbare Multiplikationsfaktor herabgesetzt wurde;
—
dem Ausschuss der Regionen die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen Art. 44 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 des Anhangs XIII des Statuts dadurch, dass mit der angefochtenen Entscheidung das wohlerworbene Recht des Klägers auf Erhöhung des bei der Berechnung seiner Dienstbezüge anwendbaren Multiplikationsfaktors entsprechend dem Wert des automatischen Aufsteigens in eine höhere Dienstaltersstufe missachtet werde.
2.
Verstoß mit der angefochtenen Entscheidung gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da zwei am selben Tag beförderte Beamte mit gleichwertigen Verdiensten und Dienstalter unterschiedlich behandelt würden.
3.
Missachtung des berechtigten Vertrauens des Klägers darauf, dass der automatisch erworbene Wert seines Aufsteigens in eine höhere Dienstaltersstufe nach seiner späteren Beförderung erhalten bleibe, da die Herabsetzung des Multiplikationsfaktors zehn Monate nach der Ausgangshandlung erfolgt sei.
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