16.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/31
Klage, eingereicht am 5. Juli 2019 — Weston Investment u. a./Kommission
(Rechtssache T-490/19)
(2019/C 312/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Weston Investment Co. Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Precis (1814) Ltd (London), British American Tobacco Holdings Belgium NV (Brüssel, Belgien), British American Tobacco International Holdings (UK) Ltd (London) und British American Tobacco (GLP) Ltd (London) (Prozessbevollmächtigter: M. Anderson, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;
—
falls der Beschluss nicht insgesamt für nichtig erklärt werden sollte, anzuordnen, dass bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die eine der Klägerinnen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) geltend machen konnte oder die eine der Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, jedenfalls zu berücksichtigen sind, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt sind;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (GFE) einen Vorteil darstelle. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass jede Inanspruchnahme der GFE zu einem Vorteil geführt habe. Außerdem macht jede der Klägerinnen geltend, dass sie die GFE-Befreiung in Anspruch genommen habe, ohne zu prüfen, ob ihre Steuerpflicht hätte geringer ausfallen können, wenn sie eine Analyse nach dem Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ (significant people functions, SPF) gemäß Section 371EB (SPF-Kriterium) des Kapitels 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) vorgenommen hätte.
2.
Zweiter Klagegrund: Es habe keine staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel gegeben. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme der GFE eindeutig zu einer Minderung der britischen Körperschaftsteuerpflicht geführt habe.
3.
Dritter Klagegrund: Die GFE begünstige nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Die Beklagte habe erstens das Referenzsystem zu eng definiert, indem sie dafür die Vorschriften in Teil 9A der oben genannten Rechtsvorschriften anstelle des umfassenderen britischen Körperschaftsteuersystems gewählt habe, zweitens nicht erkannt, dass Kapitel 9 dieses Teils 9A keine Abweichung von Kapitel 5 sei, und drittens verkannt, dass, selbst wenn dieses Kapitel 9 eine Abweichung von Kapitel 5 sei, die GFE durch die Natur oder den inneren Aufbau von Teil 9A der fraglichen Rechtsvorschriften gerechtfertigt sei.
4.
Vierter Klagegrund: Die GFE beeinträchtige den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht. Die Beklagte habe zu Unrecht festgestellt, dass die GFE die von multinationalen Konzernen getroffenen Entscheidungen in Bezug auf den Standort ihrer Konzernfinanzierungsfunktionen und ihres Sitzes in der EU beeinflussen könne.
5.
Fünfter Klagegrund: Die GFE verfälsche den Wettbewerb nicht und drohe auch nicht, ihn zu verfälschen. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme der GFE eindeutig zu einer Minderung der britischen Körperschaftsteuerpflicht geführt habe.
6.
Sechster Klagegrund: Die Rückforderung der vermeintlichen Beihilfe verstoße gegen Grundsätze des Unionsrechts. Dem SPF-Kriterium fehle es an Rechtssicherheit, das Vereinigte Königreich habe einen Ermessensspielraum gehabt, um diese Unsicherheiten zu beseitigen, und die Beklagte habe ihre Pflicht, eine vollständige Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, verletzt. Durch die Rückforderung der Beihilfe habe die Beklagte gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) des Rates verstoßen, der die Rückforderung von Beihilfen untersage, wenn diese gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.
7.
Siebter Klagegrund: Der selektive Vorteil würde beseitigt und keine Rückforderung der Beihilfe notwendig, wenn das Vereinigte Königreich die GFE rückwirkend auf Upstream-Darlehen und die Kreditvergabe an Dritte ausweite. Die Beklagte habe verkannt, dass eine solche Maßnahme jeden selektiven Vorteil beseitigen würde (ausgehend davon, dass ein solcher existiere) und dass es in diesem Fall keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gebe, die nach Unionsrecht zurückgefordert werden müsste.
8.
Achter Klagegrund: Bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe seien Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die eine der Klägerinnen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der GFE geltend machen konnte oder die eine der Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, zu berücksichtigen, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt seien. Diese Auslegung des 203. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses sei richtig. Soweit dies aber nicht zutreffe, sei der angefochtene Beschluss fehlerhaft, da die fehlende Berücksichtigung dieser Verluste, Vergünstigungen oder Steuerbefreiungen zu einem überhöhten Betrag der Beihilfe und zu einer Verzerrung des Binnenmarkts führe.
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9)
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