16.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/32
Klage, eingereicht am 5. Juli 2019 — Vodafone Group u. a./Kommission
(Rechtssache T-491/19)
(2019/C 312/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Vodafone Group plc (Newbury, Vereinigtes Königreich), Vodafone Consolidated Holdings Ltd (Newbury), Vodafone Finance UK Ltd (Newbury) und Vodafone Jersey Dollar Holdings Ltd (St. Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigte: J. Gardiner, QC, I. Taylor, M. Lane und J. Holland, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären;
—
der Kommission jedenfalls die Kosten und Auslagen der Klägerinnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe ihren Beschluss unzureichend begründet und einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) das maßgebliche Referenzsystem seien.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, da sie ihre Feststellung, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) eine Abweichung darstelle, nicht hinreichend begründet habe.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Feststellung, dass die GFE, soweit sie sich auf wesentliche Mitarbeiterfunktionen im Vereinigten Königreich beziehe, nicht gerechtfertigt und daher selektiv sei, nicht hinreichend begründet.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechts- und Tatsachenfehler begangen, da sie die Feststellung, dass die GFE einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, nicht hinreichend begründet habe.
5.
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass bestimmte Personen, denen die GFE zustehe, einen Vorteil gehabt hätten, wenn man ihre Situation mit der vergleiche, in der keine GFE beantragt worden sei.
6.
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe keine hinreichende Begründung gegeben und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu dem Schluss gekommen sei, dass eine auf tatsächlich in der Union ansässige Unternehmen erhobene „CFC-Abgabe“ mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Niederlassungsfreiheit vereinbar sei.
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