16.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/33
Klage, eingereicht am 5. Juli 2019 — GlaxoSmithKline Finance und Setfirst/Kommission
(Rechtssache T-492/19)
(2019/C 312/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: GlaxoSmithKline Finance plc (Brentford, Vereinigtes Königreich) und Setfirst Ltd (Brentford) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, QC, und Rechtsanwältin A. Lyle-Smythe)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) insgesamt für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sich auf CFC bezieht, die in einem Mitgliedstaat tatsächlich niedergelassen sind und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen;
—
hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er keine ausreichenden Informationen für den Adressaten enthält, um den genauen Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfe ohne übermäßige Schwierigkeiten zu berechnen;
—
hilfsweise, den Beschluss insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als dies das Gericht für angemessen hält, und
—
der Kommission jedenfalls die Kosten und Auslagen der Klägerinnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen und die Feststellung, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) einen Vorteil darstelle, unzureichend begründet. In Bezug auf CFC, die tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien, wirke sich das Urteil Cadbury Schweppes (1) nämlich dahin aus, dass deren Mutterunternehmen keiner CFC-Abgabe unterlägen (auch keiner reduzierten Abgabe aufgrund der teilweisen GFE).
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Feststellung, dass die GFE nicht gerechtfertigt gewesen sei, um die Einhaltung der Niederlassungsfreiheit zu gewährleisten, unzureichend begründet.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die GFE keine gerechtfertigte Abweichung sei, um eine komplizierte und unverhältnismäßig belastende Zuweisung der Gewinne nach Maßgabe der wesentlichen Mitarbeiterfunktionen auf der Grundlage des Ansatzes der OECD zur Zuweisung von Gewinnen an Betriebsstätten zu vermeiden.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, da sie keine ausreichenden Informationen hinsichtlich der Parameter für die Rückforderung bereitgestellt habe.
(1) Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas/Commissioners of Inland Revenue (Rechtssache C-196/04, EU:C:2006:544).
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