16.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/35
Klage, eingereicht am 5. Juli 2019 — International Personal Finance Investments/Kommission
(Rechtssache T-493/19)
(2019/C 312/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: International Personal Finance Investments Ltd (Leeds, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Anderson, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;
—
falls der Beschluss nicht insgesamt für nichtig erklärt werden sollte, (a) diesen für nichtig zu erklären, soweit er auf die Matched-Interest-Befreiung in Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) anwendbar ist, und (b) anzuordnen, dass bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) geltend machen konnte oder die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, jedenfalls zu berücksichtigen sind, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt sind;
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der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (GFE) einen Vorteil darstelle. Außerdem macht die Klägerin geltend, dass sie die GFE, zunächst als Befreiung im Umfang von 75 % gedacht, in Anspruch genommen habe, ohne zu prüfen, ob die Steuerpflicht hätte geringer ausfallen können, wenn sie eine Analyse nach dem Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ (significant people functions, SPF) (SPF-Kriterium) gemäß Section 371EB des Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 vorgenommen hätte.
2.
Zweiter Klagegrund: Es habe keine staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel gegeben. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme der GFE eindeutig zu einer Minderung der britischen Körperschaftsteuerpflicht geführt habe.
3.
Dritter Klagegrund: Die GFE begünstige nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Die Beklagte habe erstens das Referenzsystem zu eng definiert, indem sie für dafür die Vorschriften in Teil 9A anstelle des umfassenderen britischen Körperschaftsteuersystems gewählt habe, zweitens nicht erkannt, dass Kapitel 9 dieses Teils 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 keine Abweichung von Kapitel 5 sei, und drittens verkannt, dass, selbst wenn dieses Kapitel 9 eine Abweichung von Kapitel 5 sei, die GFE durch die Natur oder den inneren Aufbau von Teil 9A der Rechtsvorschriften gerechtfertigt sei.
4.
Vierter Klagegrund: Die GFE beeinträchtige den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht. Die Beklagte habe zu Unrecht festgestellt, dass die GFE die von multinationalen Konzernen getroffenen Entscheidungen in Bezug auf den Standort ihrer Konzernfinanzierungsfunktionen und ihres Sitzes in der EU beeinflussen könne, insbesondere im Hinblick auf fehlende gleiche Wettbewerbsbedingungen und CFC-Rechtsvorschriften in 15 anderen Mitgliedstaaten vor dem Jahr 2016.
5.
Fünfter Klagegrund: Die GFE verfälsche den Wettbewerb nicht und drohe auch nicht, ihn zu verfälschen. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme der GFE eindeutig zu einer Minderung der britischen Körperschaftsteuerpflicht geführt habe. Angesichts der im Rahmen des 4. Klagegrundes vorgetragenen Argumente verfälsche die GFE den Wettbewerb nicht.
6.
Sechster Klagegrund: Die Rückforderung der vermeintlichen Beihilfe verstoße gegen Grundsätze des Unionsrechts. Dem SPF-Kriterium fehle es an Rechtssicherheit, das Vereinigte Königreich habe einen Ermessensspielraum gehabt, um diese Unsicherheiten zu beseitigen, und die Beklagte habe ihre Pflicht, eine vollständige Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, verletzt. Durch die Rückforderung der Beihilfe habe die Beklagte gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) des Rates verstoßen, der die Rückforderung von Beihilfen untersage, wenn diese gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.
7.
Siebter Klagegrund: Der selektive Vorteil würde beseitigt und keine Rückforderung der Beihilfe notwendig, wenn das Vereinigte Königreich die GFE rückwirkend auf Upstream-Darlehen und die Kreditvergabe an Dritte ausweite. Die Beklagte habe verkannt, dass eine solche Maßnahme jeden selektiven Vorteil beseitigen würde (ausgehend davon, dass ein solcher existiere) und dass es in diesem Fall keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gebe, die nach Unionsrecht zurückgefordert werden müsste.
8.
Achter Klagegrund: Bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe seien Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der GFE geltend machen konnte oder die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, zu berücksichtigen, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt seien. Diese Auslegung des 203. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses sei richtig. Soweit dies aber nicht zutreffe, sei der angefochtene Beschluss fehlerhaft, da die fehlende Berücksichtigung dieser Verluste, Vergünstigungen oder Steuerbefreiungen zu einem überhöhten Betrag der Beihilfe und zu einer Verzerrung des Binnenmarkts führe.
9.
Neunter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründung zur Matched-Interest-Befreiung (matched interest exemption, MIE) nicht dargetan und keine vollständige Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorgenommen. Die Beklagte habe nicht zwischen den drei unterschiedlichen und unabhängig voneinander anwendbaren Befreiungen in Kapitel 9 unterschieden und verkannt, dass die MIE kein Ersatz für das SPF-Kriterium sei und dass die Existenz der MIE (die untrennbar mit den Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen verbunden sei) in diesem Kapitel 9 zeige, dass die Beklagte das Referenzsystem zu eng definiert habe, indem sie dafür die Vorschriften in Teil 9A der Rechtsvorschriften anstelle des umfassenderen britischen Körperschaftsteuersystems gewählt habe.
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9)
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