9.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/61
Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — CV u. a./Kommission
(Rechtssache T-496/19)
(2019/C 305/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CV, CW und CY (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die Entscheidung der Kommission, mit der ihr Antrag vom 4. Juni 2018 abgelehnt wurde, aufzuheben;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der ihr Antrag auf Erlass von Maßnahmen zur Beendigung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Äquivalenz der Kaufkraft von Beamten und sonstigen Bediensteten, ungeachtet des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung, zurückgewiesen wurde, auf drei Gründe:
1.
Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Äquivalenz der Kaufkraft von Beamten, ungeachtet des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung. Erstens fehle der angefochtenen Entscheidung jede Begründung, so dass sie deren Rechtmäßigkeit nicht nachvollziehen könnten und das Gericht seine gerichtliche Kontrolle nicht wahrnehmen könne. Zweitens nähmen die Kläger ihre Aufgaben unter denselben Bedingungen wahr wie ihre Kollegen bei der Vertretung der Europäischen Kommission in Paris und müssten daher wie diese eine Pauschale für Dienstaufwandskosten erhalten. Schließlich sei es mit dem Grundsatz der Kaufkraftäquivalenz unvereinbar, dass für die in Paris, Straßburg, Marseille und Valenciennes diensttuenden Beamten derselbe Berichtigungskoeffizient gelte.
2.
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot, da die Kläger im Gegensatz zu ihren Kollegen bei der Vertretung der Europäischen Kommission in Paris keine Pauschale für Dienstaufwandskosten erhielten, obwohl sie ihre Aufgaben unter denselben Bedingungen wie diese wahrnähmen.
3.
Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, aufgrund deren die zuständige Behörde verpflichtet sei, in der Begründung der angefochtenen Entscheidung anzugeben, aus welchen Gründen sie dem dienstlichen Interesse Vorrang eingeräumt habe.
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