16.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/41
Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — Crédit Lyonnais/EZB
(Rechtssache T-504/19)
(2019/C 312/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Crédit Lyonnais (Lyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champsaur und A. Delors)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss ECB-SSM-2019-FRCAG-39 der EZB vom 3. Mai 2019 auf der Grundlage der Art. 256 und 263 AEUV insoweit für nichtig zu erklären, als er dem Kläger nicht erlaubt, bei der Berechnung der Verschuldungsquote 34 % seiner Risikopositionen gegenüber der CDC unberücksichtigt zu lassen,
—
der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:
1.
Verstoß gegen Art. 266 AEUV und gegen die Rechtskraft eines Urteils des Gerichts. Die Europäische Zentralbank habe dadurch gegen Art. 266 AEUV und gegen die Rechtskraft verstoßen, dass sie ihren Beschluss auf Gründe gestützt habe, die das Gericht bereits im Urteil vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), geprüft und zurückgewiesen habe, und dass sie auf ein theoretisches Risiko eines Zahlungsausfalls des französischen Staates und ein Risiko von Notverkäufen von Vermögenswerten hervorgehoben habe, ohne die Wahrscheinlichkeit dieser Behauptungen darzutun.
2.
Zum einen Verstoß gegen die Art. 429 Abs. 14 und 400 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) und zum anderen Befugnisüberschreitung der EZB. Die EZB habe dem Crédit Lyonnais (im Folgenden: LCL) dadurch, dass sie ihren Beschluss auf das Bestehen eines Risikos einer Konzentration auf die Caisse des dépôts et consignations (Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse, im Folgenden: CDC) gestützt habe, um zu untersagen, dass bei der Verschuldungsquote des LCL seine gesamten Risikopositionen gegenüber der CDC unberücksichtigt gelassen werden, eine Aufsichtsanforderung wegen Konzentration auf staatliche Risikopositionen vorgeschrieben, die Art. 400 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihr nicht vorzuschreiben erlaube, und die ihr nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung verliehenen Befugnisse zu anderen Zwecken als den in diesem Artikel vorgeschriebenen gebraucht.
3.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler der EZB, indem sie weiterhin die speziellen Merkmale reglementierter Sparformen außer Acht lasse und damit ihre Pflicht verletze, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und daraus die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen. Dadurch habe die EZB auch einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Aufsichtsrisiken reglementierter Sparformen begangen.
Full & Egal Universal Law Academy