2.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/84
Klage, eingereicht am 15. Juli 2019 — DH/Kommission
(Rechtssache T-507/19)
(2019/C 295/110)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: DH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Bonanni)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Kommission vom 13. September 2018 aufzuheben, weil sie nicht die Ablehnung von Dr. X im Rahmen des etwaigen Verfahrens des zu bildenden Ärzteausschusses vorgesehen hat, und folglich in den die Rechtssachen T-308/19 und T-316/19 betreffenden Verfahren die Ernennung eines anderen unabhängigen Arztes zu verfügen und ihm dies rechtzeitig mitzuteilen,
—
die Kommission zur Zahlung von 500 000 Euro oder eines anderen Betrags, den das Gericht für angemessen erachtet, zu verurteilen,
—
der Kommission aufzugeben, dem Gericht und/oder ihm entsprechend seinem Antrag D/462/17 die Identität des Vertrauensarztes mitzuteilen, der seine vollständige Akte eingesehen hat, anonym geblieben ist und zu seinem Antrag auf Erstattung einer medizinischen Leistung im Rahmen des Art. 10 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, ein abschlägiges Gutachten abgegeben hat,
—
der Kommission jedenfalls die Anwalts- und Gerichtskosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, dass es im vorliegenden Fall bei der Erneuerung des Ärzteausschusses zu einem gegen die Berufs- und Standespraktiken verstoßenden Verhalten gekommen sei.
In Bezug auf den vom Kläger gerügten Schaden werden sowohl eine Verzögerung in den Verfahren als auch das gegen die Berufs- und Standespraktiken verstoßende Verhalten des fraglichen Arztes sowie Verletzungen der Ehre und des Anstands des Opfers und rechtswidrige Unterlassungen des Organs geltend gemacht, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Beginn des Rahmens, zu dem die vorliegende Klage gehöre, ursprünglich auf den Antrag des Klägers vom 7. Juni 2000 auf Anerkennung der Verschlimmerung seiner Berufskrankheit und auf zwei Verurteilungen der Kommission in den Rechtssachen T-212/01 und T-551/16 zurückgehe.
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