2.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/85
Klage, eingereicht am 15. Juli 2019 — Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u. a./Kommission
(Rechtssache T-508/19)
(2019/C 295/111)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) Pte Ltd (Singapur, Singapur), MJN Global Holdings BV (Amsterdam, Niederlande), Mead Johnson BV (Nijmegen, Niederlande) und Mead Johnson Nutrition Co. (Chicago, Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: C. Quigley, QC, M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss C(2018) 7848 der Kommission oder, hilfsweise, die Art. 1, 2 und 5 des angefochtenen Beschlusses, soweit sie die Klägerinnen betreffen, für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage, gerichtet auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses und, soweit darin die Rückforderung von den Klägerinnen angeordnet wird, von Art. 5 Abs. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses, auf sechs Gründe:
1.
Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des Income Tax Act 2010 (Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz von 2010) begangen.
2.
Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Nichtbesteuerung der Einkünfte aus nichtbetrieblichen Nutzungsentgelten nach dem Income Tax Act 2010 als „Abweichung“, „Ausnahme“ oder „implizite Ausnahme“ vom Körperschaftsteuersystem Gibraltars qualifiziert habe, die zum Vorliegen einer staatlichen Beihilferegelung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV geführt habe, obwohl die Nichtbesteuerung der Einkünfte aus nichtbetrieblichen Nutzungsentgelten eine nicht zu beanstandende Wahl im Rahmen der Steuer- und Wirtschaftshoheit Gibraltars gewesen sei.
3.
Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie es versäumt habe, irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV festzustellen, der sich aus der Nichtbesteuerung der Einkünfte aus nichtbetrieblichen Nutzungsentgelten nach dem Income Tax Act 2010 ergebe.
4.
Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Nichtbesteuerung der Einkünfte aus nichtbetrieblichen Nutzungsentgelten nach dem Income Tax Act 2010 als einen selektiven Vorteil im Sinne und im Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert habe.
5.
Auch wenn irgendein selektiver Vorteil vorgelegen haben sollte — was aber nicht der Fall gewesen sei —, habe die Kommission einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass ein solcher Vorteil auch die Nichtbesteuerung der Einkünfte aus nichtbetrieblichen Nutzungsentgelten umfasst habe, die (wie im Fall der Klägerinnen) tatsächlich nicht in Gibraltar erzielt oder aus Gibraltar bezogen worden seien.
6.
Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die angebliche Beihilfe als neue und nicht als bestehende Beihilfe qualifiziert habe.
Darüber hinaus stützen die Klägerinnen ihre Klage, gerichtet auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses und, soweit darin die Rückforderung von den Klägerinnen angeordnet wird, von Art. 5 Abs. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses, auf vier Gründe:
1.
Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verfahrensverordnung verstoßen.
2.
Der Steuervorbescheid von 2012 für die Klägerinnen stehe mit dem Income Tax Act 2010 in Einklang und stelle keine individuelle staatliche Beihilfe dar.
3.
Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Steuervorbescheids von 2012 begangen.
4.
Die Kommission habe ihre Befugnisse missbraucht.
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