21.10.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 357/35
Klage, eingereicht am 17. Juli 2019 – Staciwa/Kommission
(Rechtssache T-511/19)
(2019/C 357/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Katarzyna Staciwa (Częstochowa, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Kommission vom 7. November 2018, ihr das in Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Abgangsgeld nicht zu gewähren, aufzuheben;
—
die Entscheidung der Kommission vom 17. April 2019, mit der ihre Beschwerde vom 21. Dezember 2018 gegen die oben genannte Entscheidung zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
—
ihr den entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen;
—
ihr den entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Mitteilung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 15. Dezember 2017.
2.
Zweiter Klagegrund: Weitere Einrede der Rechtswidrigkeit hinsichtlich Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
5.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
6.
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und die Fürsorgepflicht.
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