2.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/87
Klage, eingereicht am 18. Juli 2019 — Del Valle Ruiz u. a./SRB
(Rechtssache T-512/19)
(2019/C 295/113)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Antonio Del Valle Ruiz (Mexiko-Stadt, Mexiko) und 36 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rubio Escobar und B. Fernández García)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
den Beschluss SRB/CM01/ARES (2018) 3664981 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 20. Mai 2019 für nichtig zu erklären, mit dem es abgelehnt wird, im Rahmen der Abwicklung der Banco Popular die endgültige Bewertung nach Art. 20 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durchzuführen, und infolgedessen dem SRB aufzugeben, diese endgültige Bewertung im Einklang mit den geltenden Vorschriften durchzuführen;
—
dem Beklagten und den Streithelfern, die dessen Anträge ganz oder zum Teil unterstützen, nach den Art. 133 und 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf fünf Gründe:
1.
fehlende oder unzureichende Begründung des Rechtsakts und infolgedessen Verstoß gegen die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta);
2.
Verstoß gegen Art. 20 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1), da die in dieser Bestimmung geregelte endgültige Bewertung der Banco Popular, wie der Beklagte bestätige, nicht durchgeführt werde;
3.
Verstoß gegen den in Art. 41 der Charta aufgestellten Grundsatz guter Verwaltung, da der SRB in Bezug auf das Erfordernis der Durchführung einer endgültigen Bewertung von der Meinung eines unabhängigen Experten abgewichen sei, ohne seine Entscheidung auf wissenschaftliche oder ökonomische Argumente zu stützen.
4.
Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter und infolgedessen Verstoß gegen Art. 2 AEUV, Art. 47 der Charta und Art. 24 der spanischen Verfassung.
5.
Verstoß gegen den 24. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und die „Meroni“-Doktrin, weil zum einen der Beklagte nicht befugt sei, nach seinem Ermessen über die Erstellung einer endgültigen Bewertung zu entscheiden, und zum anderen ein Beschluss wie der mit der vorliegenden Klage angefochtene jedenfalls der Aufsicht durch die Europäische Kommission hätte unterliegen müssen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2014, L 225, S. 1).
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