16.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/42
Klage, eingereicht am 17. Juli 2019 — Lux/Kommission
(Rechtssache T-513/19)
(2019/C 312/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Catherine Lux (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung des PMO.4 vom 21. September 2018, den Übergang des Vertrags der Klägerin von der EFSA auf die EASA als neuen Dienstvertrag einzustufen und die in den Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts festgelegten Übergangsmaßnahmen nicht auf sie anzuwenden, aufzuheben;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage bringt die Klägerin fünf Gründe vor:
1.
Verstoß gegen die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da die Kommission den Begriff des Dienstantritts unrichtig ausgelegt habe;
2.
Verstoß gegen die Art. 10 und 12 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, weil diese Bestimmungen erlassen worden seien, um die Mobilität zwischen den Agenturen zu fördern, wodurch die Möglichkeit einer europäischen Karriere innerhalb der Agenturen bestätigt worden sei;
3.
Verstoß gegen den Rechtssicherheitsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot: Diesbezüglich gründe die Entscheidung der Klägerin aus dem Jahr 2017, ihre Tätigkeit in der EASA fortzuführen, auf der Bekräftigung seitens der Personalabteilung der EASA des Umstands, dass diese Fortführung ihr auch das Weiterbestehen ihrer bei der EFSA erworbenen pensionsrechtlichen Ansprüche sicherstellen würde;
4.
Verstoß gegen den Grundsatz der Laufbahn- und Beschäftigungskontinuität der Bediensteten auf Zeit: Die Kommission könne von der Anwendung der Art. 10 und 12 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen insofern nicht Abstand nehmen, als sie selbst einen Grundsatz für die einheitliche und kontinuierliche Beurteilung der Beschäftigung von Bediensteten auf Zeit in Agenturen aufgestellt habe;
5.
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Kein Umstand erlaube eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen einem Beamten und einem Bediensteten auf Zeit im Bereich pensionsrechtlicher Ansprüche innerhalb der Union.
Full & Egal Universal Law Academy