28.10.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 363/18
Klage, eingereicht am 18. Juli 2019 – DI/EZB
(Rechtssache T-514/19)
(2019/C 363/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: DI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung des Direktoriums der EZB vom 7. Mai 2019 aufzuheben, mit der die fristlose disziplinarische Entlassung verfügt wurde;
—
die Entscheidung des Direktoriums der EZB vom 25. Juni 2019 aufzuheben, mit der die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens infolge der Einstellung des Strafverfahrens abgelehnt wurde;
—
infolgedessen die vollständige Wiedereinsetzung des Klägers mit Wirkung vom 11. Mai 2019 anzuordnen, mit allen entsprechenden finanziellen Ansprüchen und mit angemessener Verbreitung an die Öffentlichkeit, um seinen guten Ruf wiederherzustellen;
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in jedem Fall den Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 20 000 Euro beziffert wird;
—
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1.
Die angefochtenen Maßnahmen seien von einer unzuständigen Stelle getroffen worden.
2.
Es sei gegen Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften der EZB verstoßen worden. Das Disziplinarverfahren sei eingeleitet worden, obwohl bereits Verjährung eingetreten sei.
3.
Es sei gegen den Grundsatz verstoßen worden, dass Disziplinarverfahren wegen einer Straftat bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen seien. Außerdem lägen ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht vor.
4.
Der Disziplinarausschuss habe sein Mandat überschritten. Es sei gegen Art. 8.3.7 der Dienstvorschriften der EZB sowie gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen worden.
5.
Es seien offensichtliche Beurteilungsfehler begangen worden.
6.
Die Unschuldsvermutung sei verletzt worden. Es liege ein Verstoß gegen Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor.
7.
Es sei gegen den Grundsatz verstoßen worden, dass Disziplinarverfahren innerhalb einer angemessenen Frist zu führen seien, und die Fürsorgepflicht sei verletzt worden.
8.
Die Begründungspflicht sei verletzt worden.
9.
Hilfsweise wird gerügt, es sei gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden.
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