9.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/67
Klage, eingereicht am 19. Juli 2019 — Haswani/Rat
(Rechtssache T-521/19)
(2019/C 305/77)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: George Haswani (Yabroud, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;
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die Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;
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den Beschluss (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;
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die Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;
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den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1245 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;
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die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;
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den Beschluss (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;
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die Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;
—
den Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;
—
daher
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die Streichung seines Namens in den Anhängen der genannten Rechtsakte anzuordnen;
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den Rat zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 100 000 Euro als Ersatz für seinen immateriellen Schaden zu verurteilen;
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dem Rat seine eigenen Kosten sowie die dem Kläger entstandenen Kosten, deren Nachweis er sich für das Verfahren vorbehält, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe.
1.
Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV. Der Rat der Europäischen Union begnüge sich mit vagen und allgemeinen Erwägungen, ohne die besonderen und konkreten Gründe zu nennen, aus denen er in Ausübung seines Ermessens annehme, dass der Kläger den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu unterwerfen sei. So sei kein konkreter und objektiver Umstand, der dem Kläger vorgeworfen werde und der die in Rede stehenden Maßnahmen rechtfertigen könne, behandelt worden.
2.
Erfordernis der Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtsverstoßes: Die streitige Maßnahme sei für ungültig zu erklären, da sie außer Verhältnis zu dem angegebenen Ziel stehe und einen übermäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, die in den Art. 16 bzw. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien, darstelle. Die Unverhältnismäßigkeit ergebe sich daraus, dass die Maßnahme jede einflussreiche wirtschaftliche Tätigkeit ohne weiteres Kriterium betreffe.
3.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler und fehlende Beweise. Nach ständiger Rechtsprechung erfordere die durch Art. 47 der Charta gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle u. a., dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der einer Entscheidung, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der von den Sanktionen betroffenen Personen aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, zugrunde liegenden Begründung prüfe, vergewissere, dass diese Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhe. Die Behauptungen des Rates hinsichtlich der beim Kläger bestehenden „engen Verbindungen zum Regime“ und seiner angeblichen Rolle als Mittelsmann bei den Erdölgeschäften zwischen dem Regime und ISIS seien jedenfalls zurückzuweisen, weil sie jeder Grundlage entbehrten und sich auf keine tatsächliche Grundlage stützen ließen.
4.
Antrag auf Schadensersatz, da die Zurechnung bestimmter schwerwiegender unbewiesener Tatsachen den Kläger und seine Familie einer Gefahr aussetze, was den Umfang des erlittenen Schadens veranschauliche, der seinen Antrag auf Schadensersatz rechtfertige.
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