30.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/64
Klage, eingereicht am 25. Juli 2019 — Intering u.a./Kommission
(Rechtssache T-525/19)
(2019/C 328/72)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Intering SH.P.K. (Obiliq, Kosovo), Steinmüller Engineering GmbH (Gummersbach, Deutschland), Deling d.o.o. za proizvodnju, promet i usluge (Šići bb, Tuzla, Bosnien und Herzegowina), ZM- Vikom d.o.o. za proizvodnju, konstruckcije i montažu (Šibenik, Kroatien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Spielhofen), zusammengeschlossen zu einem Konsortium
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung der Beklagten, vertreten durch die Europäische Kommission, im Namen und für Rechnung des Kosovo, vom Juni 2019 (mittels undatiertem Dokument, verfügbar für den Kläger am 7. Juni 2019) — Ref.: Ares(2019)3677456-07/06/2019 — über den Ausschluss des Klägers vom weiteren Bieterverfahren und Nichtaufnahme in die Auswahlliste („Short List“) im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags unter der Programmbezeichnung „EU-Unterstützung für saubere Luft für das Kosovo“ zur Staub- und NOx-Minderung in TPP Kosovo B, Einheiten BÍ und B2 — Referenz-Nr. der Veröffentlichung: EuropeAid/140043/DH/WKS/XK, — aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 2. August 2019 wurden die Anträge wie folgt angepasst:
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die Entscheidung der Beklagten, vertreten durch die Europäische Kommission, im Namen und für Rechnung des Kosovo, vom 29. Juli 2019 (dem Kläger bekanntgemacht mit Schreiben vom 30. Juli 2019) — Ref.: Ares(2019)4979920-30/07/2019 und Ares D(2019) NA/vk — über den Ausschluss des Klägers vom weiteren Bieterverfahren und Nichtaufnahme in die Auswahlliste („Short List“) im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags unter der Programmbezeichnung „EU-Unterstützung für saubere Luft für das Kosovo“ zur Staub- und NOx-Minderung in TPP Kosovo B, Einheiten BÍ und B2 — Referenz-Nr. der Veröffentlichung: EuropeAid/140043/DH/WKS/XK, — aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen acht Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und Verhältnismäßigkeit sowie der Gleichbehandlung der Bewerber, da die Beklagte es versäumt habe, ihre Zweifel in Bezug auf die von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen, obwohl bei ihr offenbar diesbezügliche Zweifel vorhanden gewesen seien, zu klären, und die Klägerinnen vom weiteren Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen habe, ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die genannten Zweifel zu klären.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit, da die Beklagte es versäumt habe, ihre Entscheidung über den Ausschluss der Klägerinnen vom weiteren Ausschreibungsverfahren zu begründen, und gleichzeitig den Klägerinnen keinen Zugang zu dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Detailbewertungsbericht und Informationen über die Vorteile und Merkmale der in die engere Wahl gezogenen Bewerber gewährt habe.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz, gemäß dem die Ausschreibungsunterlagen während des Ausschreibungsverfahrens vor irgendwelchen Änderungen geschützt werden müssen, da gemäß der Mitteilung der Beklagten die Bewerbung der Klägerinnen auf der Grundlage von Unterkriterien und Auslegungen bewertet worden sei, für die in den Unterlagen des betreffenden Verfahrens keine Bestimmungen vorhanden gewesen seien.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5. Abs. 1 („Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung muss mit der Unionspolitik im Einklang stehen“) und Art. 5 Abs. 2 („Die Kommission leistet in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ihren Beitrag zur Einhaltung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Hilfe, beispielsweise durch die Veröffentlichung von Informationen über den Umfang von Hilfen und ihre Zuteilung, wobei sie sicherstellt, dass die Angaben international vergleichbar und leicht zugänglich sind und leicht ausgetauscht und veröffentlicht werden können“) der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (1) in Bezug auf die Tatsache, dass dies gegen die Allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Vergaberechts verstoße.
5.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 („Die Kommission gewährleistet, dass die Aktionen gemäß den Zielen des anwendbaren Instruments und im Einklang mit dem wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union durchgeführt werden“) und Art. 1 Abs. 6 („Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese gegebenenfalls durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen“) der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (2), in Bezug auf die Tatsache, dass dies gegen die Allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Vergaberechts verstoße.
6.
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Bestimmungen des „Leitfadens für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen für Maßnahmen im Außenbereich der Europäischen Union — Ein praktischer Leitfaden“ (gültig ab 2. August 2018) („PRAG“) in Bezug auf den Umfang dieses Verfahrens und die Bestimmungen der Bekanntmachung (wie vorstehend definiert), die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt wurden, insbesondere Punkt 17 der Bekanntmachung.
7.
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3), da die Beklagte ihre Entscheidung über den Ausschluss der Klägerinnen vom weiteren Verfahren zur Auftragsvergabe nicht begründet und den Klägerinnen gleichzeitig keinen Zugang zu dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Detailbewertungsbericht und Informationen über die Vorteile und Merkmale der in die engere Wahl gezogenen Auftragnehmer gewährt habe.
8.
Achter Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4) („Haushaltsordnung“) im Zusammenhang mit unzureichender Erklärung der Gründe für die Ablehnung des Antrags der Klägerinnen auf Teilnahme am Verfahren, das von der Ausschreibungsgrundlage („Contract Notice“) erfasst ist.
(1) Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. 2014, L 77, S. 11).
(2) Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. 2014, L 77, S. 95).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43-48).
(4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1-96). Nicht mehr in Kraft, aufgehoben durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1-222).
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