21.10.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 357/36
Klage, eingereicht am 22. Juli 2019 – Adeso/Kommission
(Rechtssache T-529/19)
(2019/C 357/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: African Development Solutions (Adeso) (Nairobi, Kenia) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Martens)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung, nämlich die Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2019, zur Gänze für nichtig zu erklären, und somit festzustellen, dass die Rückforderungsansprüche in Bezug auf die Finanzhilfevereinbarungen FED/2013/313-770 und FED/2013/316-291 in Höhe von 3 298 703,59 Euro bzw. 11 919,40 Euro rechtsgrundlos sind;
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der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Gründe geltend:
1.
Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem der Grundsatz der guten Verwaltung normiert sei: Das Recht auf rechtliches Gehör sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit seien offensichtlich verletzt worden, da die Kommission ungeachtet der zahlreichen von der Klägerin vorgebrachten ernsthaften Bedenken hinsichtlich des strittigen Prüfberichts und mehrerer beantragter Besprechungen zur Klärung dieser wesentlichen offenen Fragen die Anberaumung dieser Besprechungen verweigert habe, obwohl das Recht auf rechtliches Gehör im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung generell einzuhalten sei und dessen Beachtung eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung jeder von den Unionsorganen getroffenen Entscheidung darstelle, weshalb es jederzeit in sämtlichen Verfahren gewahrt werden müsse.
2.
Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Billigkeit sowie von Treu und Glauben bei Verträgen nach Art. 5 Abs. 4 EUV, da die Beklagte durch die sofortige Ausstellung einer Rückzahlungsaufforderung, ohne der Klägerin die Möglichkeit einer angemessenen Erklärung für die strittigen Ergebnisse des Prüfberichts in Form einer ausführlichen Stellungnahme der Geschäftsführung sowie der beantragten Besprechungen einzuräumen, nicht nach Treu und Glauben gehandelt und die Grenzen des Angemessenen und Erforderlichen überschritten habe, wobei eine entsprechende gütliche Einigung, wie sie in den Allgemeinen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen sei, zu Beginn des Verfahrens ausgereicht hätte. Somit sei es für die Beklagte weder erforderlich noch wesentlich gewesen, in der Begründung ihrer Entscheidung den Antrag der Klägerin auf eine unmittelbare gütliche Einigung außer Acht zu lassen. Dies widerspreche völlig dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der es bei Bestehen mehrerer geeigneter Maßnahmen – was vorliegend der Fall gewesen sei – erfordere, jene auszuwählen, die am wenigsten eingriffsintensiv und belastend seien (was hier nicht der Fall gewesen sei).
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