16.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/45
Klage, eingereicht am 26. Juli 2019 — Nord Stream/Parlament und Rat
(Rechtssache T-530/19)
(2019/C 312/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nord Stream AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Raible, C. von Köckritz und J. von Andreae)
Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt für nichtig zu erklären, soweit durch Art. 1 Nr. 9 dieser Richtlinie Art. 49a Abs. 3 Satz 1 in die Richtlinie 2009/73 eingefügt wurde, wonach „Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 … bis zum 24. Mai 2020 getroffen [werden]“;
—
dem Europäischen Parlament und/oder dem Rat der Europäischen Union die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1.
Die in dem neu eingefügten Art. 49a der Richtlinie 2009/73 vorgesehene Frist für die Erlangung etwaiger Ausnahmeregelungen sei übermäßig kurz und verstoße damit gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV.
2.
Die Änderungsrichtlinie müsse wegen Verstoßes gegen Art. 296 AEUV teilweise für nichtig erklärt werden, da die Einführung der übermäßig kurzen Frist in der angefochtenen Vorschrift mit einem Begründungsmangel behaftet sei.
3.
Die angefochtene Vorschrift verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da sie die in dem neu eingefügten Art. 49a der Richtlinie 2009/73 vorgesehene Möglichkeit der Erlangung von Ausnahmeregelungen unangemessen einschränke. Die Möglichkeit, solche Ausnahmeregelungen zu erlangen, sei rechtlich notwendig, um die berechtigten Erwartungen der Betreiber von in Drittländern gelegenen Offshore-Leitungen, die beim Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie bereits fertiggestellt und in Betrieb gewesen seien, zu schützen.
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