21.10.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 357/37
Klage, eingereicht am 27. Juli 2019 – Militos Symvouleftiki/Kommission
(Rechtssache T-536/19)
(2019/C 357/45)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Militos Symvouleftiki AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Farmakidis-Markou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den am 29. Mai 2019 bekannt gegebenen Beschluss der Kommission, das Vergabeverfahren Nr. PR/2018-16/ATH über die Vergabe eines Rahmenvertrags über die Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich der Organisation von Kommunikationsaktivitäten, veröffentlicht unter ABl. 2019/S 110-267174, zu annullieren, für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Klagegründe gestützt:
1.
Erster Grund für die Nichtigerklärung: Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei fehlerhaft und unfundiert und es lege einen offensichtlicher Beurteilungsfehler vor. Entgegen den im angefochtenen Beschluss angegebenen Gründen würden die für das Projekt vorgesehenen Mittel durch das Angebot der Klägerin nicht überschritten und es werde nicht ausdrücklich festgestellt, dass alle Angebote diese Mittel überschritten hätten.
2.
Zweiter Grund für die Nichtigerklärung: Die Bestimmung in der Ausschreibung, mit der die Methode zur vergleichenden Bewertung der Angebote als Grundlage für den Ausschluss von Angeboten oder als Formvoraussetzung für die Abgabe eines Angebots festgelegt werde, sei fehlerhaft angewandt worden. Die Summe der Referenzpreise die nach dem angefochtenen Beschluss die Mittel des Rahmenvertrags übersteige, stelle nur ein Mittel zur Bestimmung des günstigsten Angebots dar und entspreche nicht genau dem Bedarf des Dienstleistungsmarktes zum Zeitpunkt der Durchführung des Vertrags.
3.
Dritter Grund für die Nichtigerklärung: Missbräuchliche Ausübung der Möglichkeit nach Art. 171 der Haushaltsordnung. Die für die Annullierung der streitigen Ausschreibung angegebene Begründung sei widersprüchlich, d. h. sie zeige eine Überschätzung des Bedarfs der vergebenden Behörde, und folglich liege eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vor, dass die endgültigen Kosten des Vertrags zum Zeitpunkt seiner Durchführung geringer seien, und sie weise Lücken auf, d. h. sie zeige nicht ausdrücklich, dass die Angebote der teilnehmenden Gesellschaften die Mittel überschritten, was objektiv den Eindruck vermittle, dass der Beschluss aus anderen Gründen als den angegebenen erlassen worden sei.
4.
Vierter Grund für die Nichtigerklärung: Fehlerhafte Begründung in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 169 Abs. 2 der Verordnung 2018/1046 EU (1).
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
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