30.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/65
Klage, eingereicht am 30. Juli 2019 — DK/GSA
(Rechtssache T-537/19)
(2019/C 328/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: DK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagte: Agentur für das Europäische GNSS
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss der GSA vom 20. Mai 2019 für nichtig zu erklären, mit dem der vollständige Zugang zum Dokument „summary of 26 June 2017 by Mr [X]“ verweigert wurde;
—
der GSA die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:
1.
Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43): Der Beschluss der Agentur für das Europäische GNSS (GSA) vom 20. Mai 2019, mit dem dem Kläger der vollständige Zugang zum Dokument „summary of 26 June 2017 by Mr [X]“ verweigert worden sei, sei rechtswidrig, soweit die Verweigerung auf der Ausnahmeregelung des Schutzes der öffentlichen Sicherheit gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 beruhe, da das fragliche Dokument:
—
nicht mit Aspekten der öffentlichen Sicherheit in Verbindung stehe, weil es eine Angelegenheit betreffe, bei der es um das Personal der Agentur gehe, und
—
nicht als [RESTREINT/RESTRICTED EU (Verschlusssache)] einzustufen sei.
2.
Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001: Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, soweit die Verweigerung auf der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung des Schutzes personenbezogener Daten der in dem Dokument genannten natürlichen Personen beruhe, da die Berufung auf diese Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall ungerechtfertigt und unverhältnismäßig sei.
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