30.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/67
Klage, eingereicht am 30. Juli 2019 — Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission
(Rechtssache T-539/19)
(2019/C 328/75)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Les Mousquetaires (Paris, Frankreich), ITM Entreprises (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Jalabert-Doury, K. Mebarek und B. Chemama)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Verbindung der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache T-255/17 anzuordnen;
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Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 für rechtswidrig zu erklären, da er hinsichtlich der Bedingungen für die Durchführung der Nachprüfungsbeschlüsse keinen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und Art. 13 der [Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten] und den Art. 7 und 47 der [Charta der Grundrechte der Europäischen Union] vorsehe;
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den Beschluss AT.40466 — Tute 1 vom 13. Mai 2019, mit dem die Les Mousquetaires S.A.S. und all ihre Tochtergesellschaften verpflichtet werden, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zu dulden, für nichtig zu erklären;
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die ihnen gegenüber erfolgte Verweigerung unionsrechtlicher Garantien für rechtswidrig zu erklären;
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den ihnen am 18. Juni 2019 zugestellten Beschluss der Kommission, durch den ihnen hinsichtlich der im Rahmen einer fortgesetzten Nachprüfung untersuchten Daten ungerechtfertigterweise das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorenthalten wurde, für nichtig zu erklären,
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der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen die Grundrechte, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf effektiven Rechtsschutz, da hinsichtlich der Bedingungen für die Durchführung der Nachprüfungsbeschlüsse kein wirksamer Rechtsbehelf vorgesehen sei.
2.
Verstoß gegen Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und gegen die Grundrechte, da der Nachprüfungsbeschluss nicht ausreichend begründet sei und deshalb den Klägerinnen entsprechende wesentliche Garantien vorenthalten worden seien.
3.
Verstoß gegen Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Grundrechte, da die Kommission über keine Indizien zur Rechtfertigung des angefochtenen Beschlusses verfüge;
4.
Ermessensmissbrauch sowie Verstoß gegen Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Grundrechte, da dem Nachprüfungsbeschluss keine unparteiische Untersuchung vorangegangen sei und er vielmehr allem Anschein nach zu anderen Zwecken als den angeführten erlassen worden sei.
5.
Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 und 4 und Art. 21 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Grundrechte, da den Klägerinnen weitere wesentliche Garantien vorenthalten worden seien, die bei sonstiger Nichtigkeit zu gewährleisten seien.
6.
Offensichtlicher Ermessensfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Art und Weise, in der die Kommission über die Zweckmäßigkeit, die Dauer und den Umfang der Nachprüfung und der fortgesetzten Nachprüfung entschieden habe.
7.
Verstoß gegen die Grundrechte durch den Beschluss, mit dem die Gewährleistung eines geeigneten Schutzes bestimmter Dokumente, für die die Klägerinnen Unionsrechtsschutz beantragt hätten, abgelehnt worden sei.
8.
Verstoß gegen die Grundrechte, da den Klägerinnen ungerechtfertigterweise das Recht vorenthalten worden sei, beim Unionsrichter zu beantragen, die Untersuchung der unter Verschluss befindlichen Daten bis zur Entscheidung über die vorliegende Klage auszusetzen.
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