7.10.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 337/9
Klage, eingereicht am 30. Juli 2019 – Sharif/Rat
(Rechtssache T-540/19)
(2019/C 337/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ammar Sharif (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Buyle und L. Cloquet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft;
—
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;
—
dem Rat sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:
1.
Offenkundiger Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts: Der Rat habe einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, indem er die gegen den Kläger erlassenen Maßnahmen damit gerechtfertigt habe, dass er ein „führender Geschäftsmann, der in Syrien tätig ist“, im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a und Art. 28 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2013/255/GASP sei. Der Kläger beanstandet diese Einordnung als „führender Geschäftsmann“ und die auf den angefochtenen Rechtsakten beruhende widerlegliche Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime. Er unterhalte keine Verbindungen mit dem syrischen Regime.
Des Weiteren habe der Kläger nach Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255/GASP die widerlegliche Vermutung gemäß Art. 27 Abs. 2 Buchst. a und Art. 28 Abs. 2 Buchst. a dieses Beschlusses widerlegt, indem er freiwillig nachgewiesen habe, dass er (i) mit dem syrischen Regime nicht oder nicht mehr in Verbindung stehe, (ii) keinen Einfluss auf dieses ausübe und (iii) keine reale Gefahr bestehe, dass er die vom Rat angesichts der Lage in Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen umgehe.
Der Rat begehe, indem er die Widerlegung der Vermutung nicht berücksichtigt habe, weiterhin einen offenkundigen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts.
2.
Unverhältnismäßiger Verstoß gegen das Recht auf Eigentum und auf Berufsausübung: Der Rat habe mit den erlassenen Sanktionen zwangsläufig in das Recht des Klägers auf Eigentum und auf Berufsausübung eingegriffen, womit er gegen das Erste Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße habe. Der Kläger dürfe nicht an einer friedlichen Nutzung seiner Vermögenswerte und seiner wirtschaftlichen Freiheit gehindert werden, so dass die angefochtenen Maßnahmen deswegen für nichtig zu erklären seien, soweit sie ihn beträfen.
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